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   BFH, 10.01.2008 - VI R 17/07 und VI R 27/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,131
BFH, 10.01.2008 - VI R 17/07 und VI R 27/07 (https://dejure.org/2008,131)
BFH, Entscheidung vom 10.01.2008 - VI R 17/07 und VI R 27/07 (https://dejure.org/2008,131)
BFH, Entscheidung vom 10. Januar 2008 - VI R 17/07 und VI R 27/07 (https://dejure.org/2008,131)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 2 Satz 1; BVerfGG § 80 Abs. 1, § 80 Abs. 2 Satz 1

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 2 Satz 1; BVerfGG § 80 Abs. 1, § 80 Abs. 2 Satz 1

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Pendlerpauschale - Kürzung verfassungswidrig

  • hensche.de

    Pendlerpauschale , Entfernungspauschale, Arbeitsweg

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 1; ; GG Art. 100 Abs. 1; ; EStG § 9 Abs. 2 Satz 1; ; BVerfGG § 80 Abs. 1; ; BVerfGG § 80 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Neuregelung der Entfernungspauschale ab dem Veranlagungszeitraum 2007 für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

  • datenbank.nwb.de

    Neuregelung der Entfernungspauschale ab dem Veranlagungszeitraum 2007 für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Neuregelung der Entfernungspauschale ab 2007 nach Ansicht des BFH verfassungswidrig ? Vorlagebeschluss an das BVerfG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • IWW (Kurzinformation)

    Kfz-Kosten - Fahrten zwischen Wohnung und Büro: Holen Sie sich jetzt Ihre Steuern zurück

  • IWW (Kurzinformation)

    BFH-Beschluss zur Entfernungspauschale: Beim Fahrtkostenersatz vorerst keine Änderung

  • IWW (Kurzinformation)

    Fahrtkosten - BFH hält gekürzte Entfernungspauschale für verfassungswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Pendlerpauschale vor dem Bundesfinanzhof

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einkommensteuerrechtliche Anerkennung von Aufwendungen eines Arbeitnehmers für seine Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte als Werbungskosten; Vereinbarkeit der Zuordnung von Fahrtkosten zur Privatsphäre mit dem Grundgesetz (GG); Weg zur Arbeitsstätte als ...

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Noch einmal: Verfassungswidrigkeit der Beschränkung der Entfernungspauschale?

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Pendlerpauschale: Noch ein Schritt bis zum Glück

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Neuregelung der Pendlerpauschale für verfassungswidrig - Vorlage an das BVerfG

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Keine neue Pendlerpauschale in Planung

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Kürzung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Pendlerpauschale: Kürzung für verfassungswidrig erklärt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bundesfinanzhof hält Kürzung der Pendlerpauschale für verfassungswidrig - Münchener Richter rufen wegen "Pendlerpauschale" das Bundesverfassungsgericht an

Besprechungen u.ä. (4)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    BFH hält Kürzung für verfassungswidrig - Entfernungspauschale - so geht es jetzt weiter!

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Noch einmal: Verfassungswidrigkeit der Beschränkung der Entfernungspauschale?

  • streifler.de (Kurzanmerkung)

    Pendlerpauschale: Jetzt muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden

  • steuer-schutzbrief.de (Entscheidungsbesprechung)

    BFH hält Pendlerpauschale für verfassungswidrig - wie Sie jetzt richtig reagieren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 219, 358
  • NJW 2008, 608 (Ls.)
  • BB 2008, 246
  • DB 2008, 206
  • BStBl II 2008, 234
  • DAR 2008, 351
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (63)

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus BFH, 10.01.2008 - VI R 17/07
    Das BVerfG führe im Beschluss vom 4. Dezember 2002 2 BvR 400/98, 1735/00 (BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534) aus, es sei "traditioneller Teil" der Grundentscheidung des deutschen Einkommensteuerrechts, die steuerrechtlich erhebliche Berufssphäre nicht erst "am Werkstor" beginnen zu lassen.

    Danach gehörten, so das BVerfG in seinem Beschluss in BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534, vor allem Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den im Rahmen des objektiven Nettoprinzips abzugsfähigen beruflichen Aufwendungen, obwohl solche Aufwendungen wegen der privaten Wahl des Wohnorts zwangsläufig auch privat mitveranlasst seien.

    Dies habe das BVerfG in seiner grundlegenden Entscheidung zur doppelten Haushaltsführung in BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534 so gesehen.

    Das BVerfG habe in seinem Beschluss in BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534 ausgeführt, es sei eine "Grundentscheidung des deutschen Einkommensteuerrechts, die steuerrechtlich erhebliche Berufssphäre nicht erst 'am Werkstor' beginnen zu lassen." Bei sachgerechter Würdigung dieser Ausführungen im Kontext der Entscheidung lasse sich diese Formulierung nur dahingehend verstehen, dass nach Auffassung des Gerichts der verfassungsrechtlich garantierte gesetzgeberische Einschätzungs- und Gestaltungsfreiraum gerade auch die Entscheidung über die Zuordnung von Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur beruflichen oder zur privaten Sphäre des Steuerpflichtigen umfasse.

    Die Wege zwischen Wohnung und Berufsstätte oder Arbeitsstätte werden der Privatsphäre zugeordnet; die Neuregelung geht davon aus, dass die Berufssphäre erst am 'Werkstor' beginnt (für diese Möglichkeit bereits: BVerfGE 107, 27 [50]).

    Zum objektiven Nettoprinzip, bei dem es sich um eine einfachgesetzliche, durch den Steuergesetzgeber bestimmte Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Gebots der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit handelt, hat das Bundesverfassungsgericht bisher offen gelassen, ob die Geltung dieses Prinzips auch verfassungsrechtlich geboten ist (BVerfGE 107, 27 [48]).

    Der Beschluss des BVerfG in BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534 bringt den Stand der Rechtsprechung des BVerfG zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Ausgestaltung des Werbungskostenabzugs auch der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zum Ausdruck (Wieland, a.a.O.).

    Rechtsauffassung des beschließenden Senats zur Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung Prüfungsmaßstäbe sind, wie sich vor allem aus der Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534 ergibt, der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), und, soweit beiderseits beschäftigte Ehegatten betroffen sind, Art. 6 Abs. 1 GG.

    Dazu zählen vor allem das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und das eng damit verbundene Gebot der Folgerichtigkeit (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534; vgl. dazu auch Kyrill-A. Schwarz in "Staat im Wort", Festschrift für Josef Isensee, Heidelberg 2007).

    Vielmehr ist damit die Entscheidung des Einkommensteuerrechts für die Abziehbarkeit der Kosten der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angesprochen, die das BVerfG in seinem Beschluss in BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534 selbst als Grundentscheidung des Einkommensteuerrechts qualifiziert hat.

    Sie gehören deshalb zu den im Rahmen des objektiven Nettoprinzips abzugsfähigen Aufwendungen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534).

    Es gilt das Gebot realitätsgerechter Tatbestandsgestaltung (BVerfG-Entscheidungen vom 6. März 2002 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73, BStBl II 2002, 618; in BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534).

    Nach der Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534 werden aufgrund der traditionellen Grundentscheidung des deutschen Einkommensteuerrechts, die steuerrechtlich erhebliche Berufssphäre nicht erst "am Werkstor" beginnen zu lassen, auch im Schnittbereich von beruflicher Sphäre und privater Lebensführung liegende Mobilitätskosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anerkannt.

    Nach dem Beschluss des BVerfG in BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534 ist die grundsätzliche Abzugsfähigkeit der Kosten einer beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten traditioneller Teil der Grundentscheidung des deutschen Einkommensteuerrechts, die steuerrechtlich erhebliche Berufssphäre nicht erst am sog. Werkstor beginnen zu lassen.

    Dieser hat die unterschiedlichen Gründe, die den Aufwand veranlassen, auch dann im Lichte betroffener Grundrechte differenzierend zu würdigen, wenn solche Gründe ganz oder teilweise der Sphäre der allgemeinen (privaten) Lebensführung zuzuordnen sind (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534, m.w.N.).

    Das zu erwarten und zuzumuten, verletzt das Grundrecht der Freizügigkeit (Art. 11 GG; Tipke, Festschrift für Raupach, 177, 185; Elicker, Entwurf einer proportionalen Netto-Einkommensteuer, 221 ff.); erwartet wird dadurch auch eine Unmöglichkeit (zur Bedeutung des Gebots der realitätsgerechten Tatbestandsgestaltung vgl. BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 105, 73, BStBl II 2002, 618; in BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534).

    c) Nach Auffassung der FG Niedersachsen und Saarland in EFG 2007, 690 bzw. 853 kann die Neuregelung bei Geringverdienern mit hinreichend hohen Fahrtkosten zu einem Verstoß gegen das Verfassungsgebot der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums des Steuerpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen führen (vgl. dazu BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534; vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174; vom 25. September 1992 2 BvL 5, 8, 14/91, BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413; BFH-Beschluss in BFHE 211, 351, BStBl II 2006, 312).

    In der Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534 heißt es:.

    In diesem Fall müsste das Revisionsverfahren bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber ausgesetzt werden (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534).

  • FG Saarland, 22.03.2007 - 2 K 2442/06

    Verfassungswidrigkeit der Neuregelung der Entfernungspauschale ab 2007 - Vorlage

    Auszug aus BFH, 10.01.2008 - VI R 17/07
    bb) Nach diesen Grundsätzen sind Kosten für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte allein beruflich veranlasst (BFH-Entscheidungen vom 2. März 1962 VI 79/60 S, BFHE 74, 513, BStBl III 1962, 192; vom 13. Februar 1970 VI R 236/69, BFHE 98, 350, BStBl II 1970, 391; in BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105; vom 14. Februar 1975 VI R 125/74, BFHE 115, 322, BStBl II 1975, 607; vom 11. Juli 1980 VI R 55/79, BFHE 131, 67, BStBl II 1980, 655; vom 25. März 1988 VI R 207/84, BFHE 153, 337, BStBl II 1988, 706; gl.A. FG Saarland, Beschluss vom 22. März 2007 2 K 2442/06, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2007, 853; Schmidt/Drenseck, EStG, 26. Aufl., § 9 Rz 110; von Bornhaupt, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 9 Rz F 2a; Blümich/Thürmer, § 9 EStG Rz 250 f.; HHR/Bergkemper, § 9 EStG Rz 632; Tipke, BB 2007, 1525; ders., Festschrift für Raupach, 177; Lang, StuW 2007, 3; Drenseck, DB 1987, 2483; ders., FR 2006, 1; Elicker, Entwurf einer proportionalen Netto-Einkommensteuer, 219 ff.; Hennrichs, BB 2004, 584; Stahlschmidt, FR 2006, 818; Karrenbrock/Fehr, DStR 2006, 1303; Jachmann, DAR 1997, 185).

    Denn die der privaten Lebensführung zuzurechnende Wahl des Wohnorts ist ein der Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG vorgelagerter Sachverhalt, der den Veranlassungszusammenhang zwischen Einnahmen und Aufwendungen nicht wesentlich beeinflusst (Blümich/ Thürmer, § 9 EStG Rz 251; HHR/Bergkemper, § 9 EStG Rz 632; Drenseck, DB 1987, 2483; Tipke, BB 2007, 1525; FG Saarland in EFG 2007, 853).

    Auch diese Regelung ist, wie das FG Saarland in seinem Beschluss in EFG 2007, 853 zu Recht ausführt, unter der Geltung des Werkstorprinzips nicht gerechtfertigt.

    Eine folgerichtige Verwirklichung des sog. Werkstorprinzips müsste zum Ausschluss dieser Kosten führen (FG Saarland in EFG 2007, 853; Lang, StuW 2007, 3; Tipke, BB 2007, 1525; Paus, DStZ 2006, 518).

    Nicht folgerichtig ist nach Auffassung des Senats die durch das StÄndG 2007 eingeführte Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG (FG Saarland in EFG 2007, 853).

    Insbesondere kommen verkehrs- oder umweltpolitische Gründe nicht in Betracht (vgl. dazu FG Saarland in EFG 2007, 853; Wieland, a.a.O.).

    b) Nach diesen Grundsätzen entstehen die Kosten, die für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aufzubringen sind, den Arbeitnehmern zwangsläufig (FG Niedersachsen in EFG 2007, 690; FG Saarland in EFG 2007, 853; Lang, StuW 2007, 3; Tipke, Festschrift für Raupach, 177; ders., BB 2007, 1525; Brenner, DAR 2007, 441; Hennrichs, BB 2004, 584; Karrenbrock/Fehr, DStR 2006, 1303; Drenseck, Gedächtnisschrift für Trzaskalik, 283, 292; ders. in Schmidt, EStG, 26. Aufl., § 9 Rz 110).

    Den Arbeitnehmern ist es aus familiären und sozialen Gründen nicht zumutbar, ihren (Familien-)Wohnsitz bei jedem Arbeitsplatzwechsel aufzugeben und jeweils dauerhaft in die Nähe des neuen Arbeitsplatzes zu verlegen (FG Saarland in EFG 2007, 853; Drenseck, Gedächtnisschrift für Trzaskalik, 283, 293).

    Die Neuregelung genügt im Fall beiderseits berufstätiger Ehegatten, um die es hier geht, nicht den Maßstäben des Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG (FG Saarland in EFG 2007, 853; FG Niedersachsen in EFG 2007, 690; von Bornhaupt, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 9 Rz F 48; Brenner, DAR 2007, 441; Leisner-Egensperger, BB 2007, 639; Micker, DStR 2007, 1145; Karrenbrock/Fehr, DStR 2006, 1303; Hennrichs, BB 2004, 584; Stahlschmidt, FR 2006, 818).

    Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob im Fall der Nichtigerklärung die bis 2006 geltende Regelung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG) wieder auflebt (vgl. dazu BVerfG-Beschluss vom 19. Juli 2000 1 BvR 539/96, BVerfGE 102, 197; FG Niedersachsen in EFG 2007, 690) oder § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Grundtatbestand heranzuziehen ist (so FG Saarland in EFG 2007, 853).

    Eine verfassungskonforme Auslegung ist in Anbetracht des klaren und dem Gesetzeszweck entsprechenden Wortlauts nicht möglich (ebenso FG Saarland in EFG 2007, 853).

  • FG Niedersachsen, 27.02.2007 - 8 K 549/06

    Qualifizierung von Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

    Auszug aus BFH, 10.01.2008 - VI R 17/07
    Der Senat lässt dahinstehen, ob der Gesetzgeber mit der Neuregelung tatsächlich eine inhaltliche und nicht nur behauptete Hinwendung zum sog. Werkstorprinzip vorgenommen hat (vgl. dazu Wieland, a.a.O.; FG Niedersachsen, Beschluss vom 27. Februar 2007 8 K 549/06, EFG 2007, 690).

    Diese Ausnahme ist nicht durch einen besonderen, sachlichen Grund gerechtfertigt (FG Niedersachsen und Saarland in EFG 2007, 690 bzw. 853).

    b) Nach diesen Grundsätzen entstehen die Kosten, die für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aufzubringen sind, den Arbeitnehmern zwangsläufig (FG Niedersachsen in EFG 2007, 690; FG Saarland in EFG 2007, 853; Lang, StuW 2007, 3; Tipke, Festschrift für Raupach, 177; ders., BB 2007, 1525; Brenner, DAR 2007, 441; Hennrichs, BB 2004, 584; Karrenbrock/Fehr, DStR 2006, 1303; Drenseck, Gedächtnisschrift für Trzaskalik, 283, 292; ders. in Schmidt, EStG, 26. Aufl., § 9 Rz 110).

    Es kann nicht jeder in oder in der Nähe seiner Arbeitsstätte wohnen (FG Niedersachsen in EFG 2007, 690).

    Entsprechendes gilt in den Fällen befristeter Beschäftigungsverhältnisse oder Kettenabordnungen (FG Niedersachsen in EFG 2007, 690; Micker, DStR 2007, 1145; Lenk, BB 2006, 1305).

    c) Nach Auffassung der FG Niedersachsen und Saarland in EFG 2007, 690 bzw. 853 kann die Neuregelung bei Geringverdienern mit hinreichend hohen Fahrtkosten zu einem Verstoß gegen das Verfassungsgebot der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums des Steuerpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen führen (vgl. dazu BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534; vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174; vom 25. September 1992 2 BvL 5, 8, 14/91, BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413; BFH-Beschluss in BFHE 211, 351, BStBl II 2006, 312).

    Die Neuregelung genügt im Fall beiderseits berufstätiger Ehegatten, um die es hier geht, nicht den Maßstäben des Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG (FG Saarland in EFG 2007, 853; FG Niedersachsen in EFG 2007, 690; von Bornhaupt, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 9 Rz F 48; Brenner, DAR 2007, 441; Leisner-Egensperger, BB 2007, 639; Micker, DStR 2007, 1145; Karrenbrock/Fehr, DStR 2006, 1303; Hennrichs, BB 2004, 584; Stahlschmidt, FR 2006, 818).

    Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob im Fall der Nichtigerklärung die bis 2006 geltende Regelung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG) wieder auflebt (vgl. dazu BVerfG-Beschluss vom 19. Juli 2000 1 BvR 539/96, BVerfGE 102, 197; FG Niedersachsen in EFG 2007, 690) oder § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Grundtatbestand heranzuziehen ist (so FG Saarland in EFG 2007, 853).

  • BVerfG, 02.10.1969 - 1 BvL 12/68

    Herabsetzung der Kilometer

    Auszug aus BFH, 10.01.2008 - VI R 17/07
    Es habe ausgeführt, der Gesetzgeber habe bei dem "Abbau einer Steuervergünstigung" weitgehende Gestaltungsfreiheit (Beschluss vom 2. Oktober 1969 1 BvL 12/68, BVerfGE 27, 58, BStBl II 1970, 140).

    Mit dem Beschluss in BVerfGE 27, 58, BStBl II 1970, 140 hat das BVerfG entschieden, dass die Herabsetzung der Kilometer-Pauschale von 0, 50 DM auf 0, 36 DM auf Grund des Steueränderungsgesetzes 1966 mit dem GG vereinbar war.

    Unter Bezugnahme auf den Beschluss des BVerfG in BVerfGE 27, 58, BStBl II 1970, 140 hat er allerdings die Verfassungsmäßigkeit eines nicht kostendeckenden Kilometer-Pauschbetrags bejaht (BFH-Entscheidungen vom 15. März 1994 X R 58/91, BFHE 174, 84, BStBl II 1994, 516, und vom 23. September 1999 VI B 82/99, BFH/NV 2000, 318; zur Funktion der Pauschbetragsregelung s. BFH-Urteil vom 11. Mai 2005 VI R 70/03, BFHE 209, 508, BStBl II 2005, 785).

    Lenkungseffekte werden als Rechtfertigung nicht genannt und sind auch nicht tatbestandlich vorgezeichnet (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 27, 58, BStBl II 1970, 140; zur Bedeutung von Förderungs- und Lenkungszwecken vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 21. Juni 2006 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164).

    Zwar kann die Verringerung der pauschalierten Werbungskosten und damit die entsprechende Erhöhung der Erträge der Einkommensteuer gerechtfertigt sein, wenn diese Maßnahme im Rahmen eines inhaltlichen Gesamtprogramms zur Herstellung eines ausgeglichenen Haushalts eine Konsolidierungsrolle einnimmt (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 27, 58, BStBl II 1970, 140).

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 10.01.2008 - VI R 17/07
    a) Im Interesse der verfassungsrechtlich gebotenen Lastengleichheit (vgl. Urteile des BVerfG vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654; vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162) hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, im Einkommensteuerrecht die objektive finanzielle Leistungsfähigkeit nach dem Saldo aus den Erwerbseinnahmen einerseits und den beruflichen Erwerbsaufwendungen andererseits zu bemessen (objektives Nettoprinzip; vgl. Beschluss des BVerfG vom 11. November 1998 2 BvL 10/95, BVerfGE 99, 280, BStBl II 1999, 502; BFH-Urteile vom 11. Mai 2005 VI R 7/02, BFHE 209, 502, BStBl II 2005, 782; vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01, BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; zur Bedeutung und Dogmatik des objektiven Nettoprinzips vgl. u.a. Deutscher Juristentag 1988, Sitzungsbericht N, 214; Lang, StuW 2007, 3; Tipke, Die Steuerrechtsordnung, Band 11, 762 ff; ders., BB 2007, 1525; ders. in Festschrift für Raupach, 177; Wernsmann, Verhaltenslenkung in einem rationalen Steuersystem, 317 ff.; Drenseck, FR 2006, 1; Jachmann in Brandt, Deutscher Finanzgerichtstag 2005, 59, jeweils m.w.N.).

    Andernfalls würden deren Charakter und Implikationen für die Leistungsfähigkeit nicht entsprechend genutzt (BVerfG-Urteil in BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162; Brenner, DAR 2007, 441).

    Der Gleichheitssatz fordert nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG zwar nicht, dass der Gesetzgeber stets gewillkürten Aufwand berücksichtigen muss; vielmehr kann es der materiellen Gleichheit auch genügen, wenn der Gesetzgeber für bestimmte Arten von Aufwendungen nur den Abzug eines typisiert festgelegten Betrages gestattet (BVerfG-Entscheidungen vom 10. April 1997 2 BvL 77/92, BVerfGE 96, 1, BStBl II 1997, 518; in BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162; zur Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers nach der Rechtsprechung des BVerfG vgl. auch Kirchhof, StuW 2006, 3, 15; kritisch dazu Lang, StuW 2007, 1).

  • BFH, 04.12.2002 - VI R 120/01

    Werbungskostenabzug für erstmaliges Hochschulstudium und Umschulungsmaßnahme

    Auszug aus BFH, 10.01.2008 - VI R 17/07
    a) Im Interesse der verfassungsrechtlich gebotenen Lastengleichheit (vgl. Urteile des BVerfG vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654; vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162) hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, im Einkommensteuerrecht die objektive finanzielle Leistungsfähigkeit nach dem Saldo aus den Erwerbseinnahmen einerseits und den beruflichen Erwerbsaufwendungen andererseits zu bemessen (objektives Nettoprinzip; vgl. Beschluss des BVerfG vom 11. November 1998 2 BvL 10/95, BVerfGE 99, 280, BStBl II 1999, 502; BFH-Urteile vom 11. Mai 2005 VI R 7/02, BFHE 209, 502, BStBl II 2005, 782; vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01, BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; zur Bedeutung und Dogmatik des objektiven Nettoprinzips vgl. u.a. Deutscher Juristentag 1988, Sitzungsbericht N, 214; Lang, StuW 2007, 3; Tipke, Die Steuerrechtsordnung, Band 11, 762 ff; ders., BB 2007, 1525; ders. in Festschrift für Raupach, 177; Wernsmann, Verhaltenslenkung in einem rationalen Steuersystem, 317 ff.; Drenseck, FR 2006, 1; Jachmann in Brandt, Deutscher Finanzgerichtstag 2005, 59, jeweils m.w.N.).

    Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden (BFH-Entscheidungen vom 20. Juli 2006 VI R 94/01, BFHE 214, 354, BStBl II 2007, 121; in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; vom 28. November 1980 VI R 193/77, BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368; vom 20. November 1979 VI R 25/78, BFHE 129, 149, BStBl II 1980, 75; vom 28. November 1977 GrS 2-3/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105; vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213; vgl. auch von Bornhaupt, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 9 Rz B 152 ff.; HHR/Kreft, § 9 EStG Rz 115 ff.; Schmidt/Drenseck, EStG, 26. Aufl., § 9 Rz 7 ff.; Jachmann in Brandt, a.a.O.; vgl. auch zur Qualifikation der Aufwendungen nach dem Veranlassungsprinzip Tipke in Festschrift für Raupach, 177; Lang, StuW 2007, 3; Jüptner, Leistungsfähigkeit und Veranlassung, Diss.

    Selbst wenn der Steuerpflichtige noch keine Einnahmen erzielt, liegen (vorab entstandene) Werbungskosten vor, sofern die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit späteren Einnahmen stehen (BFH-Urteil in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; vgl. dazu auch Tipke in Festschrift für Raupach, 177).

  • BFH, 23.08.2007 - VI B 42/07

    Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ("Pendlerpauschale") -

    Auszug aus BFH, 10.01.2008 - VI R 17/07
    Der vorlegende Senat hat im Beschluss vom 23. August 2007 VI B 42/07 (BStBl II 2007, 799) ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 2 EStG n.F. geäußert.

    In der Finanzgerichtsbarkeit hat die Frage der Verfassungsmäßigkeit zu unterschiedlichen Ergebnissen geführt (s. dazu BFH-Beschluss in BStBl II 2007, 799).

    Erweist sich § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG als mit der Verfassung vereinbar, wäre die Revision gegen das klageabweisende Urteil des FG als unbegründet zurückzuweisen (vgl. dazu unter B. I. und BFH-Beschluss in BStBl II 2007, 799).

  • BFH, 20.12.1982 - VI R 64/81

    Doppelte Haushaltsführung - Zeitpunkt der Eheschließung - Mittelpunkt des

    Auszug aus BFH, 10.01.2008 - VI R 17/07
    Der Bundesfinanzhof (BFH) sei im Urteil vom 20. Dezember 1982 VI R 64/81 (BFHE 137, 463, BStBl II 1983, 306) zu der Erkenntnis gelangt, "dass Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ihrer Natur nach an sich sogenannte gemischte Aufwendungen i.S. des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG sind, da sie teils beruflich und teils privat veranlasst sind".

    Weiter führe der BFH in der Entscheidung in BFHE 137, 463, BStBl II 1983, 306 aus: "Wie sich aus der Entwicklungsgeschichte des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG ergibt, will der Gesetzgeber aber grundsätzlich nicht mehr wie früher danach differenzieren, ob und inwieweit Ausgaben für solche Fahrten zur Arbeitsstätte hin und zurück beruflich oder privat veranlasst sind.

    Soweit der Senat in der Entscheidung in BFHE 137, 463, BStBl II 1983, 306 eine andere Auffassung vertreten hat, hält er daran nicht mehr fest.

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BFH, 10.01.2008 - VI R 17/07
    Es gilt das Gebot realitätsgerechter Tatbestandsgestaltung (BVerfG-Entscheidungen vom 6. März 2002 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73, BStBl II 2002, 618; in BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534).

    Das zu erwarten und zuzumuten, verletzt das Grundrecht der Freizügigkeit (Art. 11 GG; Tipke, Festschrift für Raupach, 177, 185; Elicker, Entwurf einer proportionalen Netto-Einkommensteuer, 221 ff.); erwartet wird dadurch auch eine Unmöglichkeit (zur Bedeutung des Gebots der realitätsgerechten Tatbestandsgestaltung vgl. BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 105, 73, BStBl II 2002, 618; in BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534).

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 10.01.2008 - VI R 17/07
    Lenkungseffekte werden als Rechtfertigung nicht genannt und sind auch nicht tatbestandlich vorgezeichnet (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 27, 58, BStBl II 1970, 140; zur Bedeutung von Förderungs- und Lenkungszwecken vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 21. Juni 2006 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164).

    Die Haushaltskonsolidierung allein liefert für sich genommen noch keinen sachlichen Grund für Ungleichbehandlungen (Osterloh, in Sachs, Grundgesetz, 4. Aufl., Art. 3 Rz 145) und rechtfertigt deshalb die Sonderbelastung der Pendler nicht (Tipke, BB 2007, 1525; vgl. auch BVerfG-Beschluss in BVerfGE 116, 164).

  • BFH, 14.12.2005 - X R 20/04

    Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 10 Abs. 3 EStG

  • BFH, 20.07.2006 - VI R 94/01

    Aufteilung der Aufwendungen für die Hinreise und Rückreise bei gemischt

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

  • BFH, 11.05.2005 - VI R 70/03

    Keine Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und ständig wechselnden

  • BFH, 28.11.1977 - GrS 2/77

    Kosten eines Verkehrsunfalls auf einer betrieblichen oder beruflichen Fahrt

  • BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70

    Anschaffung eines Wirtschaftsguts - Kosten der Lebensführung - Aufteilung der

  • BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77

    Beschluß des Großen Senats zur Frage, wann und inwieweit Aufwendungen für die

  • BFH, 12.01.1990 - VI R 29/86

    Das Abzugsverbot für den Privatbereich berührende unangemessen hohe

  • Drs-Bund, 12.06.2006 - BT-Drs 16/1802
  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

  • BFH, 09.08.2007 - VI R 10/06

    Abzugsgrenzen für Wohnungskosten bei doppelter Haushaltsführung

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 4/87

    Verfassungsgemäße Besteuerung im Zusammenhang mit der Verhängung von Bußgeldern

  • BFH, 05.08.2004 - VI R 40/03

    Beruflich veranlasste Hotelübernachtungen am Arbeitsort

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

  • BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95

    Aufwandsentschädigung Ost

  • BFH, 11.05.2005 - VI R 7/02

    Fahrtkosten und Übernachtungskosten sowie Verpflegungsmehraufwand bei

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

  • BFH, 28.11.1980 - VI R 193/77

    Aufwendungen eines Arbeitnehmers anläßlich seiner ehrenamtlichen

  • BFH, 21.02.2006 - IX R 79/01

    Keine Saldierung positiver und negativer Fahrzeitveränderungen bei der Prüfung

  • BVerfG, 26.01.1994 - 1 BvL 12/86

    Verfassungsmäßigkeit des § 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b EStG

  • BFH, 09.08.2007 - VI R 23/05

    Abzugsgrenzen für Wohnungskosten bei doppelter Haushaltsführung

  • BFH, 11.05.2005 - VI R 15/04

    Busdepots als regelmäßige Arbeitsstätten eines Linienbusfahrers

  • BVerfG, 06.11.1985 - 1 BvL 47/83

    Verfassungswidrigkeit der Anrechnung des Einkommens eines dauernd getrennt

  • BFH, 20.11.1979 - VI R 25/78

    Aufwendungen für bürgerliche Kleidung - Werbungskosten - Nutzung zur

  • BFH, 10.10.1994 - VI R 2/92

    Zum Werbungskostenabzug der Aufwendungen für Zwischenheimfahrten bei einer

  • BFH, 15.03.1994 - X R 58/91

    Sonstige Leistung - Fahrgemeinschaft - Werbungskosten - Mehraufwendungen

  • BFH, 02.12.1981 - VI R 167/79

    Umbauaufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung sind nur dann Werbungskosten,

  • BFH, 07.08.1991 - X R 116/89

    § 10e EStG bei teilentgeltlichem Erwerb im Wege vorweggenommener Erbfolge

  • BFH, 02.11.2000 - X R 156/97

    Fortsetzungsfeststellungsklage; LSt-Ermäßigungsverfahren

  • BFH, 02.10.1992 - VI R 11/91

    Berücksichtigung von Fahrtkosten bei Rufbereitschaft

  • BFH, 02.03.1962 - VI 79/60 S

    Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

  • BFH, 25.03.1988 - VI R 207/84

    Die Kosten eines Unfalls auf der Fahrt zur Arbeitsstätte sind nicht abziehbar,

  • BFH, 07.06.1989 - X R 12/84

    Fortsetzungsfeststellungsklage - Berechtigtes Interesse - Revision - Fristablauf

  • Drs-Bund, 10.10.2000 - BT-Drs 14/4242
  • BFH, 10.03.1993 - I R 96/92

    Steuerrechtliche Abgrenzung zwischen einer künstlerischen und einer gewerblichen

  • BFH, 14.02.1975 - VI R 125/74

    Doppelte Haushaltsführung - Kosten - Werbungskosten - Abzugsfähigkeit -

  • BFH, 11.07.1980 - VI R 55/79

    Ehegatte - PKW - Berufstätigkeit des Ehemannes - Abholfahrt - Unfallkosten -

  • BFH, 18.02.1966 - VI 219/64

    Abgrenzung der Ausgaben eines Arbeitnehmers für Heimfahrten von den nicht

  • BFH, 23.09.1999 - VI B 82/99

    Einnahmen und Werbungskosten bei Firmenwagengestellung

  • BFH, 13.02.1970 - VI R 236/69

    Aufwendungen für Mittagsheimfahrten - Geteilte Arbeitszeit - Lebenshaltungskosten

  • BFH, 16.11.1971 - VI R 347/69

    Mehraufwendungen für Verpflegung - Vorübergehende Beschäftigung - Auswärtigen

  • BFH, 07.04.1987 - IX R 41/86

    Vorgehen gegen die Weigerung des Finanzamtes (FA) einen Freibetrag für erhöte

  • BFH, 11.02.1993 - VI R 50/92

    Voraussetzungen der Einordnung von Aufwendungen für sogenannten

  • RFH, 12.12.1923 - III A 362/23
  • Drs-Bund, 22.03.2006 - BT-Drs 16/1020
  • Drs-Bund, 01.10.2003 - BT-Drs 15/1635
  • FG Baden-Württemberg, 07.03.2007 - 13 K 283/06

    Neuregelung der Entfernungspauschale ab 2007 ist verfassungsgemäß

  • BFH, 10.11.1978 - VI R 21/76

    Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei einem

  • BFH, 17.07.2014 - VI R 2/12

    Vorlage an das BVerfG: Ausschluss des Werbungskostenabzugs für

    Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden (vgl. Beschluss des vorlegenden Senats vom 10. Januar 2008 VI R 17/07, BFHE 219, 358, BStBl II 2008, 234, m.w.N.).
  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 10. Januar 2008 - VI R 17/07 -.

    Die Revision führte zum Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 10. Januar 2008 - VI R 17/07 -.

    Dazu gehören etwa Aufwendungen für berufliche Aus- und Fortbildung, Dienstreisen oder Geschäftsessen wie auch der gesamte Bereich vorweggenommener und nachträglicher Werbungskosten und Betriebsausgaben (dazu etwa Tipke, BB 2007, S. 1525 ; vgl. auch mit weiteren Beispielen den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 10. Januar 2008 - VI R 17/07 - unter B. VI. 1. d).

    Diese Auffassung wird zwar in der steuerrechtlichen Literatur, der sich der Bundesfinanzhof angeschlossen hat (vgl. mit zahlreichen Nachweisen BFH, Vorlagebeschluss vom 10. Januar 2008 - VI R 17/07 unter B. VI. 1. c) bb)), vielfach bestritten.

  • BFH, 17.07.2014 - VI R 61/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschlüssen vom 17. 7. 2014 VI R 2/12 und

    Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden (vgl. Beschluss des vorlegenden Senats vom 10. Januar 2008 VI R 17/07, BFHE 219, 358, BStBl II 2008, 234, m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BFH, 10.10.2007 - VII R 49/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,1483
BFH, 10.10.2007 - VII R 49/06 (https://dejure.org/2007,1483)
BFH, Entscheidung vom 10.10.2007 - VII R 49/06 (https://dejure.org/2007,1483)
BFH, Entscheidung vom 10. Oktober 2007 - VII R 49/06 (https://dejure.org/2007,1483)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Richtlinie 92/12/EWG Art. 6 Abs. 2, Art. 7, Art. 9 Abs. 1; TabStG § 12 Abs. 1, § 19; FGO § 118 Abs. 2

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Tabaksteuerschuldnerschaft für ohne Wissen des Fahrzeugführers versteckte Waren

  • Judicialis

    Richtlinie 92/12/EWG Art. 6 Abs. 2; ; Richtlinie 92/12/EWG Art. 7; ; Richtlinie 92/12/EWG Art. 9 Abs. 1; ; TabStG § 12 Abs. 1; ; TabStG § 19; ; FGO § 118 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    Tabaksteuerschuldnerschaft für ohne Wissen des Fahrzeugführers versteckte Waren

  • datenbank.nwb.de

    Tabaksteuerschuldnerschaft für ohne Wissen des Fahrzeugführers versteckte Waren

  • Der Betrieb

    Tabaksteuerschuldnerschaft für ohne Wissen des Fahrzeugführers versteckte Waren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tabaksteuer für unbekannten LKW-Inhalt

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Fahrer eines Lastzuges als Steuerschuldner i.S.d. Tabaksteuergesetzes (TabStG); Notwendigkeit der Kenntnis vom Verbringen der Waren in ein Steuergebiet; Vorliegen eines Besitzverhältnisses bei Durchführung eines Transportes für andere im Rahmen eines ...

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Steuerschuld bei unwissentlich geschmuggelten Zigaretten

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Tabaksteuer bei Schmuggel

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Tabaksteuerschuldnerschaft für ohne Wissen des Fahrzeugführers versteckte Waren

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    LKW-Fahrer haften für unwissentlich geschmuggelte Zigaretten

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Steuerschuld bei unwissentlich geschmuggelten Zigaretten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Unkenntnis der Zusammensetzung einer LKW-Ladung schließt Schuldnerschaft für Tabaksteuer nicht aus

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    TabStG § 19, EWGRL 12/92
    Tabaksteuer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 218, 469
  • BB 2008, 359
  • DB 2008, 566
  • DAR 2008, 351
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 04.03.2004 - C-238/02

    Viluckas

    Auszug aus BFH, 10.10.2007 - VII R 49/06
    Der Fahrer eines Lastzugs verbringt im Sinne des Zollkodex (ZK) Waren auch dann in das Zollgebiet der Gemeinschaft, wenn die Waren ohne sein Wissen in dem Fahrzeug versteckt worden sind (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 4. März 2004 Rs. C-238/02 und 246/02, EuGHE 2004, I-2141).

    Dem entspricht, dass der EuGH in seinem Urteil in EuGHE 2004, I-2141 für die Begründung der Zollschuldnerschaft entscheidend auf die (zollrechtliche) Verantwortlichkeit derjenigen abgestellt hat, die die "Herrschaft" über das Fahrzeug haben, in dem sich Waren befinden, nämlich der Fahrer und Beifahrer sowie andere sich im Fahrzeug befindende Personen, die hinsichtlich der Verbringung der Waren Verantwortung tragen; der EuGH hat dabei sogar ersichtlich für bedeutungslos gehalten, ob die Betreffenden diese Herrschaft und die daraus folgende Verantwortlichkeit im Interesse eines anderen und im Rahmen eines diesbezüglichen Abhängigkeitsverhältnisses ausüben (zu den hinsichtlich einer Abgabenschuldnerschaft des Besitzherrn erforderlichen gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen vgl. EuGH-Urteil vom 23. September 2004 Rs. C-414/02, EuGHE 2004, I-8633).

  • BGH, 24.06.1987 - VIII ZR 379/86

    Besitz an einem in einem Selbstbedienungs-Großmarkt verlorenen Geldschein

    Auszug aus BFH, 10.10.2007 - VII R 49/06
    Denn der Besitz im Sinne einer von Besitzwillen getragenen Sachherrschaft bezieht sich auf diese Gesamtheit, was immer zu ihr gehören mag; wer Sachen in seiner tatsächlichen Gewalt hat, wird nämlich im Allgemeinen eine eigenmächtige Einwirkung Dritter auf dieselben nicht dulden wollen, wobei sich ein solcher Besitzwille im täglichen Leben vielfach nicht auf bestimmte Gegenstände richtet, deren Art und Existenz der Besitzer gewiss ist, sondern sich als genereller Besitzwille auf die in einem Raum oder in einem Behältnis wie einem LKW befindlichen Sachen bezieht (vgl. zum Begriff im Sinne des deutschen Zivilrechts Urteile des Bundesgerichtshofs vom 11. November 1970 VIII ZR 41/69, Monatsschrift für Deutsches Recht 1971, 211, und vom 24. Juni 1987 VIII ZR 379/86, BGHZ 101, 186 zu in einem Geschäftslokal verlorenen Sachen).
  • BFH, 02.12.2003 - VII R 17/03

    Haftung - Zur Auswahl des Haftungsschuldners nach einer vorsätzlichen

    Auszug aus BFH, 10.10.2007 - VII R 49/06
    Die Ermessensentscheidung ist jedoch in der Regel im Sinne einer abgabenrechtlichen Inanspruchnahme des Steuerstraftäters vorgeprägt; mehrere Gesamtschuldner, die sich einer vorsätzlichen Steuerstraftat schuldig gemacht haben, stehen bei der Ausübung des behördlichen Auswahlermessens grundsätzlich gleichrangig nebeneinander, weshalb es in solchen Fällen einer besonderen Begründung des Auswahlermessens nicht bedarf (Senatsurteil vom 2. Dezember 2003 VII R 17/03, BFHE 204, 380).
  • EuGH, 23.11.2006 - C-5/05

    NUR DIE WAREN, DIE PRIVATPERSONEN ERWERBEN UND SELBST BEFÖRDERN, SIND IM

    Auszug aus BFH, 10.10.2007 - VII R 49/06
    Dem entspricht es, wenn der EuGH in dem Urteil vom 23. November 2006 Rs. C-5/05 (ZfZ 2007, 19) davon spricht, dass Waren, deren Besitz nicht persönlichen Zwecken diene, notwendigerweise als Waren anzusehen seien, die sich zu kommerziellen Zwecken in dem anderen Mitgliedstaat befinden (Rdnr. 29 und 51), und dass der EuGH aus den objektiven Umständen, nämlich dass Waren von einem Beförderungsunternehmen in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden --und nicht etwa aufgrund der subjektiven Absichten oder Vorstellungen des Verbringers--, auf ihren gewerblichen Verwendungszweck schließt.
  • BFH, 20.07.2004 - VII R 20/02

    Einfuhrabgaben für vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbrachte Waren -

    Auszug aus BFH, 10.10.2007 - VII R 49/06
    Allerdings hat der Steuerschuldner nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 20. Juli 2004 VII R 20/02, BFHE 207, 565) ein subjektives Recht darauf, dass das HZA bei dieser Ermessensentscheidung in Erwägung zieht, welche weiteren Steuerschuldner vorhanden sind, ob die Forderung gegen diese durchgesetzt werden könnte und ob eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Abwägung dafür spricht, vornehmlich oder zumindest kumulativ diese in Anspruch zu nehmen.
  • EuGH, 23.09.2004 - C-414/02

    Spedition Ulustrans - Zollkodex der Gemeinschaften - Artikel 202 - Entstehung der

    Auszug aus BFH, 10.10.2007 - VII R 49/06
    Dem entspricht, dass der EuGH in seinem Urteil in EuGHE 2004, I-2141 für die Begründung der Zollschuldnerschaft entscheidend auf die (zollrechtliche) Verantwortlichkeit derjenigen abgestellt hat, die die "Herrschaft" über das Fahrzeug haben, in dem sich Waren befinden, nämlich der Fahrer und Beifahrer sowie andere sich im Fahrzeug befindende Personen, die hinsichtlich der Verbringung der Waren Verantwortung tragen; der EuGH hat dabei sogar ersichtlich für bedeutungslos gehalten, ob die Betreffenden diese Herrschaft und die daraus folgende Verantwortlichkeit im Interesse eines anderen und im Rahmen eines diesbezüglichen Abhängigkeitsverhältnisses ausüben (zu den hinsichtlich einer Abgabenschuldnerschaft des Besitzherrn erforderlichen gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen vgl. EuGH-Urteil vom 23. September 2004 Rs. C-414/02, EuGHE 2004, I-8633).
  • BFH, 07.05.2002 - VII R 38/01

    EuGH -Vorlage; TabSt bei vorschriftswidrigem Verbringen von Zigaretten in das

    Auszug aus BFH, 10.10.2007 - VII R 49/06
    Unbeschadet der Einwände, die gegen diese Begriffsauslegung erhoben worden sind, entspricht dieses Begriffsverständnis bzw. diese Bestimmung der Person dessen, der verbringt, dem herkömmlichen Verständnis, das bis zum Ergehen des Vorabentscheidungsersuchens des erkennenden Senats vom 7. Mai 2002 VII R 38/01 (BFH/NV 2002, 1191), durch das das vorgenannte Verfahren des EuGH eingeleitet worden ist, weitgehend unstrittig gewesen ist.
  • BFH, 02.12.2004 - III R 50/03

    Außergewöhnliche Belastungen: Unterhaltszahlung in Krisengebiet (Kosovo)

    Auszug aus BFH, 10.10.2007 - VII R 49/06
    Eine solche Bindung besteht zwar nicht ausnahmslos; sie greift vielmehr nur ein, wenn die Feststellungen des FG, wenn auch nicht zwingend, so doch wenigstens möglich sind und auf einer verstandesmäßig einsichtigen und logisch nachvollziehbaren Beweiswürdigung beruhen (vgl. statt aller Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Dezember 2004 III R 50/03, BFH/NV 2005, 1009).
  • BFH, 20.01.1998 - VII R 57/97

    Besitz des Klägers an den Zigaretten als Voraussetzung für dessen

    Auszug aus BFH, 10.10.2007 - VII R 49/06
    Ein Besitzverhältnis im Sinne der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften hat dementsprechend auch die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Senats dann angenommen, wenn eine tatsächliche Herrschaft der Person über die Sache besteht und diese von dem Besitzwillen der betreffenden Person getragen ist (Senatsurteil vom 20. Januar 1998 VII R 57/97, BFH/NV 1998, 893).
  • BFH, 06.10.1998 - VII R 20/98

    Zollschuldner

    Auszug aus BFH, 10.10.2007 - VII R 49/06
    Dass dem Führer eines Fahrzeugs die Möglichkeit der Sachherrschaft über sein Fahrzeug und alle in ihm befindlichen Gegenstände nicht fehlt, bedarf keiner Ausführung, sondern zur Klarstellung allenfalls der Einschränkung, dass sich diese Sachherrschaft nicht auf von mitfahrenden Personen als persönliches Gepäck gleichsam in einer Besitzenklave aufbewahrte Sachen erstreckt (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1998 VII R 20/98, ZfZ 1999, 126; zu Gepäckstücken, zu denen sich ein Besitzer nicht bekennt vgl. Senatsbeschluss vom 14. September 2005 VII S 7/05 (PKH), ZfZ 2006, 93).
  • BFH, 14.09.2005 - VII S 7/05

    Gestellungspflichtiger bei Einfuhr von Waren in Reisebus mit Fahrgästen

  • BGH, 11.11.1970 - VIII ZR 41/69

    Erwerb von Eigentum auf Grund einer Sicherungsübereignung - Anforderungen an

  • BFH, 02.08.1999 - VII B 211/98

    PKH; Zollschuldnerschaft bei Einfuhr eingeschmuggelter Ware

  • BFH, 30.08.1994 - VII B 71/94

    Folgen einer vorschriftswidrigen Verbringung von Zigaretten in das Zollgebiet

  • FG Düsseldorf, 14.04.2000 - 4 K 7790/98

    Handlungswille des Transportführers bzw. Des verantwortlichen Hintermannes bei

  • BFH, 12.12.2023 - VII R 6/21

    Zur Entstehung und Erhebung der Tabaksteuer bei einem Zigarettenschmuggel durch

    Nach der Rechtsprechung des vorlegenden Gerichts (vergleiche --vgl.-- Senatsurteil vom 10.10.2007 - VII R 49/06, BFHE 218, 469, Rz 19 ff.) hat der Fahrer eines Sattelzuges Besitz an der transportierten Ware einschließlich der Waren, von denen er keine Kenntnis hat.
  • FG Düsseldorf, 29.09.2023 - 4 V 1068/23

    Steuerentstehung durch Inbesitzhalten von Tabakwaren: Erwerb von Substituten für

    Einzig der Mitarbeiter und Fahrer F. komme als Besitzer in Betracht, da dieser die tatsächliche Sachherrschaft ausgeübt habe (Verweis auf Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 10. Oktober 2007 - VII R 49/06, Entscheidungen des BFH -BFHE- 218, 469).

    Der Antragsteller habe durch die Anweisung seines Mitarbeiters über den Verbleib der Waren entscheiden können, sodass er die tatsächliche Sachherrschaft ausgeübt habe und sich die Waren in dessen unmittelbarer Obhut befunden hätten (Verweis auf BFH, Urteil vom 10. Oktober 2007 - VII R 49/06, BFHE 218, 469).

    Für die Frage der Obhut kommt es maßgeblich darauf an, wer die Sachherrschaft über die betreffenden Gegenstände ausübt (vgl. BFH, Urteil vom 10. Oktober 2007 - VII R 49/06, BFHE 218, 469).

    Nach der Rechtsprechung des BFH kommt eine Beschränkung des Besitzwillens eines LKW-Fahrers allein auf solche Gegenstände im LKW, von denen dieser konkret weiß, nicht in Betracht (vgl. BFH, Urteil vom 10. Oktober 2007 - VII R 49/06, BFHE 218, 469).

    Zum einen dürfte § 959 BGB als nationale zivilrechtliche Vorschrift für die Bestimmung des Besitzers im verbrauchsteuerrechtlichen Sinn nicht maßgeblich sein (vgl. BFH, Urteil vom 10. Oktober 2007 - VII R 49/06, BFHE 218, 469 zur Besitzdienerschaft nach § 855 BGB).

    Mangels näherer gesetzlicher Bestimmung des "Besitzers" im unionsrechtlichen Sinne ist als Steuerschuldner derjenige bzw. dasjenige Steuerrechtssubjekt anzusehen, dem die Verwirklichung des gesetzlichen Steuerentstehungstatbestands zugerechnet werden muss (vgl. BFH, Urteil vom 18. Februar 1992 - VII R 22/90, BFHE 167, 251; BFH, Urteil vom 10. Oktober 2007 - VII R 49/06, BFHE 218, 469).

  • BFH, 11.11.2014 - VII R 44/11

    Zwischenhändler eingeschmuggelter Zigaretten kann neben dem Schmuggler Schuldner

    Wie der Senat bereits entschieden hat, geht es dem Unionsrecht bei der Bestimmung des (verbrauchsteuerrechtlichen) Abgabenschuldners darum, denjenigen in Anspruch nehmen zu können, in dessen unmittelbarer Obhut eine Ware sich befindet und der deshalb anhand objektiver Umstände relativ leicht ausgemacht und zur steuerrechtlichen Verantwortung gezogen werden kann (Senatsurteil vom 10. Oktober 2007 VII R 49/06, BFHE 218, 469, ZfZ 2008, 85).
  • FG Bremen, 09.07.2020 - 1 K 89/17

    Rechtmäßige Heranziehung zur Tabaksteuer für geschmuggelte Zigaretten

    Der Kläger habe entsprechend dem BFH Urteil vom 10.10.2007 VII R 49/06 (Rz. 22 und 24) Besitz an den im Streit befindlichen Zigaretten begründet.

    Die Grundsätze, die der BFH zur Auslegung der Vorgängervorschrift des § 19 TabStG a.F. aufgestellt hat (vgl. BFH-Urteil vom 10.10.2007 VII R 49/0 6 BFHE 218, 469 ) gelten auch für die im vorliegenden Fall Anwendung findende Regelung des § 23 TabStG n.F. (vgl. Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 05.12.2018 4 K 1008/14, juris).

    Die Frage, ob im Hinblick auf die geschmuggelten Zigaretten gewerbliche Zwecke verfolgt werden, ist unabhängig davon, ob derjenige, der die Zigaretten in das Steuergebiet verbringt, sich darüber Vorstellungen macht oder darüber sogar im Irrtum ist (vgl. BFH-Urteil vom 10.10.2007 VII R 49/0 6 BFHE 218, 469 ).

    Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung vom 10.10.2007 (VII R 49/0 6, BFHE 218, 469 ) den Begriff des Besitzes folgendermaßen ausgelegt:.

  • BFH, 25.03.2013 - VII B 232/12

    Tabaksteuerentstehung beim Schmuggel von Zigaretten in Privatfahrzeugen

    Von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. Oktober 2007 VII R 49/06 (BFHE 218, 469, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2008, 85) zugrunde liegt, unterscheide sich der Streitfall dadurch, dass er, der Kläger, nicht strafrechtlich verurteilt worden sei und keine Ladung als LKW-Fahrer transportiert habe, die er habe kontrollieren und deren Transport habe verhindern können.

    Zu Recht hat das FG unter Hinweis auf das Senatsurteil in BFHE 218, 469, ZfZ 2008, 85 entschieden, der Kläger habe durch sein Handeln den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 TabStG erfüllt.

    Entgegen der Auffassung der Beschwerde lassen sich die Grundsätze, die der Senat in seiner Entscheidung in BFHE 218, 469, ZfZ 2008, 85 zur Auslegung der Vorgängervorschrift des § 19 TabStG a.F. aufgestellt hat, auch auf den Streitfall übertragen.

    Ausreichend ist vielmehr, dass die Zigaretten nach ihrem Verbringen im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken verwendet werden sollen (Senatsurteil in BFHE 218, 469, 476, ZfZ 2008, 85).

  • FG Bremen, 28.05.2015 - 4 K 7/12

    Besitz der Ehefrau an von ihrem Ehemann unrechtmäßig eingeführten Zigaretten

    Die vom BFH in seinem Urteil vom 10.10.2007, Az.: VII R 49/06, getroffene Auslegung ist verbindlich für die Auslegung des Besitzbegriffs nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften.

    Der BFH (VII R 49/06 vom 10. Oktober 2007) lassen die Frage offen, ob und gegebenenfalls in welchem Sinne die Systemrichtlinie mit dem Besitzbegriff ebenfalls auf den Besitzwillen als subjektives Element abstelle wie das deutsche Zivilrecht (Rz. 24 des Urteils).

    Entscheidend für die Erlangung des Besitzes an einer Sache ist die Frage, ob einerseits eine tatsächliche Herrschaft über die Sache begründet worden ist und andererseits diese Herrschaft vom Besitzwillen der betreffenden Person getragen ist (vgl. BFH-Urteil vom 10. Oktober 2007 VII R/06, BFHE 218, 469 ).

    Die vorliegende Sachverhaltsgestaltung ist mit der vom Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 10. Oktober 2007 ( VII R 49/06, a.a.O.) nicht zu vergleichen.

  • AG Brandenburg, 25.04.2012 - 34 C 72/10

    Leihverhältnis - Haftung bei Abhandenkommen der Leihsache

    Die heute herrschende Rechtsmeinung sieht im Besitzerwerb gemäß § 854 BGB die Betätigung eines Besitzwillens durch Begründung faktischer bzw. tatsächlicher Sachherrschaft (vgl. hierzu auch: BFH , Urteil vom 10.10.2007, Az.: VII R 49/06, u. a. in: DStRE 2008, Seiten 380 ff.; OLG Köln , MDR 1998, Seiten 522 f. = OLG-Report 1998, Seiten 53 f. ).

    Neben der Begründung tatsächlicher Gewalt über die Sache verlangt die herrschende deutsche Rechtsauffassung als zweite Voraussetzung des Besitzerwerbs aber auch einen Besitzbegründungs- Willen ( Reichsgericht , Urteil vom 02.01.1923, Az.: VII 17/22, u. a. in: RGZ Band 106, Seiten 135 f.; Reichsgericht , JW 1925, Seiten 784 ff.; BGH , WM 1958, Seiten 903 ff. = BGHZ 27, Seiten 360 ff.; BGH , MDR 1975, Seite213 = WM 1975, Seiten 81 f.; BGH , BGHZ 67, Seiten 207 ff. = NJW 1977, Seiten 42 f.; BGH , NJW 1987, Seiten 2812 ff. = BGHZ 101, Seiten 186 ff.; BFH , Urteil vom 10.10.2007, Az.: VII R 49/06, u. a. in: DStRE 2008, Seiten 380 ff. ), da die Begründung einer Herrschaft als notwendig zweckgerichteter Akt ohne eine entsprechende Intention nicht denkbar ist.

    Es genügt vielmehr ein " genereller" Besitzerwerbswille ( BGH , NJW 1987, Seiten 2812 ff. = BGHZ 101, Seiten 186 ff.; BGH , MDR 1971, Seite 211 = WM 1970, Seiten 1518 ff.; BFH , Urteil vom 10.10.2007, Az.: VII R 49/06, u. a. in: DStRE 2008, Seiten 380 ff.; OLG Köln , MDR 1998, Seiten 522 f. = OLG-Report 1998, Seiten 53 f.; KG Berlin , MDR 1986, Seite 933 = VersR 1987, Seite 287 ).

    Denn der Besitz im Sinne einer von Besitzwillen getragenen Sachherrschaft bezieht sich auf diese Gesamtheit, was immer zu ihr gehören mag; wer Sachen in seiner tatsächlichen Gewalt hat, wird nämlich im Allgemeinen eine eigenmächtige Einwirkung Dritter auf dieselben nicht dulden wollen, wobei sich ein solcher Besitzwille im täglichen Leben vielfach gerade nicht auf bestimmte Gegenstände richtet, deren Art und Existenz dem Besitzer gewiss ist, sondern sich als genereller Besitzwille auf die in einem Raum oder in einem Behältnis bzw. auf einem Grundstück befindlichen Sachen bezieht ( BGH , NJW 1987, Seiten 2812 ff. = BGHZ 101, Seiten 186 ff.; BGH , MDR 1971, Seite 211 = WM 1970, Seiten 1518 ff.; BFH , Urteil vom 10.10.2007, Az.: VII R 49/06, u. a. in: DStRE 2008, Seiten 380 ff. ).

  • FG München, 12.06.2012 - 14 V 592/12

    Steuerschuldnerschaft bei im Lkw versteckten Zigaretten

    Ebenso ist es unerheblich, dass die betreffenden Waren durch Dritte möglicherweise ohne Wissen des Fahrzeugführers in dem Fahrzeug untergebracht oder versteckt worden sind (vgl. zu § 19 TabStG a. F. BFH-Urteil vom 10. Oktober 2007 VII R 49/06, BFHE 218, 469; vgl. auch Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. März 2004 Rs. C-238/02 und 246/02, EuGHE 2004, I-2141).

    Eine Beschränkung des Besitzwillens allein auf solche Gegenstände, von denen der Besitzer konkret weiß, lehnt er in diesem Zusammenhang ab (vgl. BFH-Urteil vom 10. Oktober 2007 VII R 49/06, a. a. O.).

    Wegen der inneren Verzahnung der Regelungssysteme des Zollrechts und des Verbrauchsteuerrechts im europäischen Gemeinschaftsrecht liegt es nahe, in dem weitgehend harmonisierten Verbrauchsteuerrecht dieselben Maßstäbe anzulegen (vgl. zu § 19 TabStG a. F. BFH-Urteil vom 10. Oktober 2007 VII R 49/06, a. a. O. und BGH-Urteil vom 14. März 2007 5 StR 461/06, NStZ 2007, 592).

    Die Ermessensentscheidung ist in der Regel im Sinne einer abgabenrechtlichen Inanspruchnahme des Steuerstraftäters vorgeprägt (BFH-Urteil vom 10. Oktober 2007 VII R 49/06, a. a. O.; BFH-Urteil vom 20. Juli 2004 VII R 20/02, BFHE 207, 565), was jedoch vorliegend nicht der Fall gewesen ist, weil der Fahrer des Klein-Lkw mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts vom ... (Az. ...) von dem Vorwurf der Steuerhinterziehung freigesprochen worden ist und weitere Straftäter zumindest bisher nicht ermittelt werden konnten.

  • BFH, 27.11.2014 - VII R 40/12

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11. 11. 2014 VII R 44/11 -

    Wie der Senat bereits entschieden hat, geht es dem Unionsrecht bei der Bestimmung des (verbrauchsteuerrechtlichen) Abgabenschuldners darum, denjenigen in Anspruch nehmen zu können, in dessen unmittelbarer Obhut eine Ware sich befindet und der deshalb anhand objektiver Umstände relativ leicht ausgemacht und zur steuerrechtlichen Verantwortung gezogen werden kann (BFH-Urteil vom 10. Oktober 2007 VII R 49/06, BFHE 218, 469, ZfZ 2008, 85).
  • BFH, 12.12.2012 - VII R 44/11

    EuGH-Vorlage zur Steuerschuldnerschaft von Personen, die im Steuergebiet

    Es geht dem Unionsrecht bei der Bestimmung des (verbrauchsteuerrechtlichen) Abgabenschuldners offenbar darum, denjenigen in Anspruch nehmen zu können, in dessen unmittelbarer Obhut sich eine Ware befindet und der deshalb anhand objektiver Umstände relativ leicht ausgemacht und zur steuerrechtlichen Verantwortung gezogen werden kann (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. Oktober 2007 VII R 49/06, BFHE 218, 469, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2008, 85).
  • BGH, 14.10.2015 - 1 StR 521/14

    Steuerhinterziehung (Hinterziehung durch Unterlassen: Täterstellung;

  • FG Bremen, 01.03.2016 - 4 K 46/13

    Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme des Eigentümers eines Pferdegehöfts auf die

  • BFH, 21.10.2015 - VII B 39/15

    Kein Rückgriff auf Bestimmungen des nationalen Sachenrechts bei autonomer

  • FG Hamburg, 04.07.2023 - 4 V 23/23

    Verbrauchsteuerrecht - Tabaksteuer: Zum (Mit)Besitz des Vermieters einer

  • BFH, 22.05.2012 - VII R 50/11

    Zigarettenschmuggel: Einbeziehung der Tabaksteuer in die Bemessungsgrundlage der

  • BFH, 14.04.2014 - VII B 213/12

    Nachweis der Rückwareneigenschaft bzw. des zollrechtlichen Status

  • FG München, 13.10.2011 - 14 K 3642/08

    Steuerschuldnerschaft des Busfahrers für nicht zuordenbare Zigaretten im Laderaum

  • FG Hamburg, 19.01.2018 - 4 V 260/17

    Aussetzung der Vollziehung: Besitz an Tabakwaren im Tabaksteuerrecht

  • FG Bremen, 23.03.2011 - 4 K 136/08

    Einfuhrumsatzsteuer bei illegal aus einem Drittland über Polen nach Deutschland

  • FG Sachsen, 05.12.2018 - 4 K 1008/14

    Zustellung deutscher Bescheide im Ausland durch Einschreiben mit Rückschein

  • FG Hamburg, 30.11.2009 - 4 K 17/09

    Zollrecht/Tabaksteuer: Vorschriftswidriges Verbringen von Zigaretten in das

  • BFH, 01.10.2007 - VII B 130/07

    Aussetzung der Vollziehung aufgrund Rechtsprechung zweier Instanzgerichte ohne

  • FG Düsseldorf, 14.05.2012 - 4 V 1237/12
  • BFH, 17.03.2008 - VII B 168/07

    Anforderungen an Aufklärungsrüge - Ohne Wissen des Fahrzeugführers versteckte

  • FG Düsseldorf, 25.06.2008 - 4 K 3738/07

    Nacherhebung des Zolls für von Estland nach Griechenland im Wege eines

  • FG München, 20.01.2020 - 14 V 1567/19

    Tabaksteuer; Steuergegenstand

  • FG München, 20.12.2020 - 14 V 1567/19

    Aussetzung der Vollziehung in Sachen Tabaksteuer und Hinterziehungszinsen

  • FG Düsseldorf, 18.04.2018 - 4 K 123/16

    Festsetzung von Kaffeesteuer aufgrund des mittelbaren Besitzes von Röstkaffee in

  • FG Hamburg, 10.11.2023 - 4 K 36/21

    Branntweinmonopol/Alkoholsteuer: Steuerentstehung bei der Verbringung aus dem

  • FG Sachsen, 21.04.2016 - 4 K 1414/14

    Erhebung von Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer für unverzollte und

  • FG München, 15.09.2023 - 14 K 2480/22

    Kaffeesteuer

  • FG München, 14.12.2009 - 14 K 1120/09

    Verbringen von Zigaretten in das Steuergebiet

  • FG München, 02.05.2011 - 14 K 662/09

    Unzulässiges Verbringen von Wasserpfeifentabak in das deutsche Steuergebiet

  • FG Düsseldorf, 19.04.2017 - 4 K 791/16

    Festsetzung und Entstehung der Kaffeesteuer für Empfangnahme von Kaffee bzw.

  • FG München, 21.02.2013 - 14 K 1530/10

    Verbringen von Waren im Reiseverkehr; Voraussetzungen für Zollfreiheit als

  • FG München, 25.05.2023 - 14 K 981/22

    Versender, Besitzer oder Verwender des Kaffees Steuerschuldner nach dem

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Rechtsprechung
   BFH, 18.09.2007 - I R 30/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,739
BFH, 18.09.2007 - I R 30/06 (https://dejure.org/2007,739)
BFH, Entscheidung vom 18.09.2007 - I R 30/06 (https://dejure.org/2007,739)
BFH, Entscheidung vom 18. September 2007 - I R 30/06 (https://dejure.org/2007,739)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    AO §§ 14, ... 53, 66 Abs. 1 und 2, 163, 227; GewStG §§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 3 Nr. 1, 3 Nr. 6, 3 Nr. 20 Buchst. d; GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2; KStG §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 9; UStG §§ 4 Nr. 16 Buchst. e, 4 Nr. 17 Buchst. b

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    AO §§ 14, 53, 66 Abs. 1 und 2, 163, 227; GewStG §§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 3 Nr. 1, 3 Nr. 6, 3 Nr. 20 Buchst. d; GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2; KStG §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 9; ... UStG §§ 4 Nr. 16 Buchst. e, 4 Nr. 17 Buchst. b

  • Judicialis

    AO § 14; ; AO § ... 53; ; AO § 66 Abs. 1; ; AO § 66 Abs. 2; ; AO § 163; ; AO § 227; ; GewStG § 2 Abs. 1; ; GewStG § 2 Abs. 2 Satz 1; ; GewStG § 3 Nr. 1; ; GewStG § 3 Nr. 6; ; GewStG § 3 Nr. 20 Buchst. d; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; EStG § 15 Abs. 2; ; KStG § 4; ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; ; UStG § 4 Nr. 16 Buchst. e; ; UStG § 4 Nr. 17 Buchst. b

  • rechtsportal.de

    Konkurrentenklage; Steuerpflicht von Notfalleinsätzen und Krankentransporten; Rückgriff auf die im Sozialgesetzbuch enthaltenen Begriffsbestimmungen; Wohlfahrtverbände als Wettbewerber

  • datenbank.nwb.de

    Steuerpflicht von Notfalleinsätzen und Krankentransporten

  • Der Betrieb

    Keine Gewerbesteuerbefreiung für Rettungsdienste und Krankentransporte ? § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 und § 3 Nr. 6 Satz 2 GewStG als drittschützende Normen ? Verpflichtungsklage auf Erhebung der Gewerbesteuer gegenüber Anbietern von Rettungsdienst- und ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • IWW (Kurzinformation)

    Gemeinnützigkeitsrecht - Rettungsdienste und Krankentransporte sind nicht begünstigt

  • IWW (Kurzinformation)

    Zweckbetriebe - Gemeinnützige Rettungsdienste bleiben steuerbegünstigt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rettungsdienste sind nicht gemeinnützig

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bestehen einer Gewerbesteuerbefreiung für den Rettungsdienst und den Krankentransport; Prüfung des Vorliegens eines Zweckbetriebes i.S.d. § 66 Abgabenordnung (AO); Steuerbegünstigte Tätigkeit eines Hilfsarbeiters

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Rettungsdienste und Krankentransporte sind nicht gemeinnützig

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Private Rettungsdienste müssen Gewerbesteuer zahlen - Bundesfinanzhof stellt Gemeinnützigkeit von Rettungsdiensten in Frage

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Keine Gewerbesteuerbefreiung der Rettungsdienste und Krankentransporte

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Keine Gewerbesteuerbefreiung der Rettungsdienste und Krankentransporte

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Krankentransporte und Rettungsdienste sind gewerbesteuerpflichtig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Rettungsdienste und Krankentransporte sind nicht gemeinnützig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Rettungsdienste und Krankentransporte sind nicht gemeinnützig - Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 2 Abs 2 S 1, GewStG § 3 Nr 20 Buchst d, GG Art 3
    Betriebsbereich; Gewerbesteuer; Gleichheitssatz; Krankentransport; Rettungsdienst

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 219, 184
  • NVwZ 2008, 701
  • DB 2008, 383
  • BStBl II 2009, 126
  • DAR 2008, 351
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 15.10.1997 - I R 10/92

    Konkurrentenklage im Gemeinnützigkeitsrecht

    Auszug aus BFH, 18.09.2007 - I R 30/06
    Anders ist es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aber, wenn die Nichtbesteuerung oder zu niedrige Besteuerung gegen eine Norm verstößt, die nicht ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit, insbesondere im öffentlichen Interesse an der gesetzmäßigen Steuererhebung und Sicherung des Steueraufkommens, erlassen wurde, sondern --zumindest auch-- dem Schutz der Interessen einzelner an dem betreffenden Steuerschuldverhältnis nicht beteiligter Dritter zu dienen bestimmt ist (Senatsurteil vom 15. Oktober 1997 I R 10/92, BFHE 184, 212, BStBl II 1998, 63).

    Diese Normen haben (auch) drittschützenden Charakter (Senatsurteil in BFHE 184, 212, BStBl II 1998, 63; s. auch BFH-Urteil vom 5. Oktober 2006 VII R 24/03, BFH/NV 2007, 305, betreffend den Auskunftsanspruch hinsichtlich der Besteuerung eines Konkurrenten; Urteil des EuGH vom 8. Juni 2006 Rs. C-430/04 "Feuerbestattungsverein Halle e.V.", Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2006, 1082).

    Diese Klage ist nach Durchführung eines Vorverfahrens darauf gerichtet, das FA zu verpflichten, die juristische Person des öffentlichen Rechts hinsichtlich ihres Betriebes gewerblicher Art bzw. die steuerbefreite Körperschaft hinsichtlich ihres wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zu besteuern (Heger in Gosch, a.a.O., § 4 Rz 13, § 5 Rz 11; Senatsurteil in BFHE 184, 212, BStBl II 1998, 63).

  • EuGH, 10.01.2006 - C-222/04

    Cassa di Risparmio di Firenze - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG -

    Auszug aus BFH, 18.09.2007 - I R 30/06
    Vielmehr stünde allenfalls die Nichtbesteuerung der Gewerbeerträge der in Wettbewerb mit der Klägerin stehenden wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe der gemeinnützigen Organisationen und der Betriebe gewerblicher Art der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (vgl. hierzu Holland, Der Betrieb --DB-- 2005, 1487; Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen "Die abgabenrechtliche Privilegierung gemeinnütziger Zwecke auf dem Prüfstand", August 2006, S. 13) mit geltendem Recht nicht im Einklang (vgl. dazu aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 10. Januar 2006 Rs. C-222/04 "Cassa di Risparmio di Firenze SpA", Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2006, 306).
  • BFH, 05.10.2006 - VII R 24/03

    Auskunftsanspruch zur Vorbereitung einer Konkurrentenklage gegen einen kommunalen

    Auszug aus BFH, 18.09.2007 - I R 30/06
    Diese Normen haben (auch) drittschützenden Charakter (Senatsurteil in BFHE 184, 212, BStBl II 1998, 63; s. auch BFH-Urteil vom 5. Oktober 2006 VII R 24/03, BFH/NV 2007, 305, betreffend den Auskunftsanspruch hinsichtlich der Besteuerung eines Konkurrenten; Urteil des EuGH vom 8. Juni 2006 Rs. C-430/04 "Feuerbestattungsverein Halle e.V.", Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2006, 1082).
  • EuGH, 08.06.2006 - C-430/04

    Feuerbestattungsverein Halle - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Möglichkeit der

    Auszug aus BFH, 18.09.2007 - I R 30/06
    Diese Normen haben (auch) drittschützenden Charakter (Senatsurteil in BFHE 184, 212, BStBl II 1998, 63; s. auch BFH-Urteil vom 5. Oktober 2006 VII R 24/03, BFH/NV 2007, 305, betreffend den Auskunftsanspruch hinsichtlich der Besteuerung eines Konkurrenten; Urteil des EuGH vom 8. Juni 2006 Rs. C-430/04 "Feuerbestattungsverein Halle e.V.", Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2006, 1082).
  • BFH, 07.03.2007 - I R 90/04

    Gemeinnützigkeit einer zur Entwicklung eines den Maßgaben des § 17b Abs. 2 KHG

    Auszug aus BFH, 18.09.2007 - I R 30/06
    Denn die Tätigkeit als Hilfsperson begründet mangels Unmittelbarkeit der Zweckverfolgung grundsätzlich keine eigene steuerbegünstigte Tätigkeit der Hilfsperson (Senatsurteil vom 7. März 2007 I R 90/04, BStBl II 2007, 628; a.A. Holland, DB 2005, 1487).
  • BFH, 16.03.2004 - VIII R 33/02

    Bindung der Gerichte an Billigkeitsmaßnahmen

    Auszug aus BFH, 18.09.2007 - I R 30/06
    Sowohl die Konkurrentenklage als auch die Ansprüche nach §§ 163, 227 AO sind in einem vom hier allein streitigen Steuerfestsetzungsverfahren (§§ 155 ff. AO) gesonderten Verfahren zu verfolgen und zu entscheiden (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 16. März 2004 VIII R 33/02, BFHE 205, 270, BStBl II 2004, 927).
  • BFH, 10.10.2001 - XI R 52/00

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4, § 51a Abs. 2; AO 1977 § 163; EStR 1993 R 101 Abs. 1

    Auszug aus BFH, 18.09.2007 - I R 30/06
    Ob es sich bei dem AEAO zu § 66 Nr. 6 um eine § 66 AO interpretierende Verwaltungsvorschrift oder um eine allgemeine Regelung über die nach § 163 AO vorzunehmende Ermessensausübung handelt, die nicht nur die Verwaltung selbst bindet, sondern grundsätzlich auch von den Gerichten zu beachten ist (ständige Rechtsprechung z.B. BFH-Urteil vom 10. Oktober 2001 XI R 52/00, BFHE 196, 572, BStBl II 2002, 201), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.
  • FG Sachsen, 08.03.2006 - 1 K 1882/04

    Keine Gewerbesteuerbefreiung für von GmbH betriebene Krankenwagen und

    Auszug aus BFH, 18.09.2007 - I R 30/06
    Das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts (FG) vom 8. März 2006 1 K 1882/04 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 1272 veröffentlicht.
  • BFH, 27.11.2013 - I R 17/12

    Steuerbegünstigung einer kommunalen Eigengesellschaft (Rettungsdienst) als

    Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb agiert nicht allein deshalb "des Erwerbs wegen" i.S. von § 66 Abs. 2 Satz 1 AO, weil er seine Leistungen zu denselben Bedingungen anbietet, wie private gewerbliche Unternehmen (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 18. September 2007 I R 30/06, BFHE 219, 184, BStBl II 2009, 126).

    aa) Der erkennende Senat hat hierzu mit Beschluss vom 18. September 2007 I R 30/06 (BFHE 219, 184, BStBl II 2009, 126), betreffend eine auf Gewerbesteuerbefreiung gerichtete Klage eines nicht steuerbegünstigten privaten Rettungsdienst- und Krankentransportbetreibers ausgeführt, Krankentransporte und Rettungsdienste, die Wohlfahrtsverbände zu denselben Bedingungen wie private gewerbliche Unternehmen anböten, würden um des Erwerbs willen und nicht zum Wohle der Allgemeinheit ausgeübt; eine objektiv auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit ändere nicht dadurch ihren Charakter, dass sie statt von gewerblichen Unternehmen von Wohlfahrtsverbänden erbracht würde, mögen diese mit ihren Leistungen im öffentlichen Rettungsdienst einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben anstreben und tatsächlich erzielen oder nicht.

    cc) Die in dem Senatsbeschluss in BFHE 219, 184, BStBl II 2009, 126 getroffene Aussage ist demnach dahin einzuschränken, dass eine den Zweckbetrieb nach § 66 AO ausschließende Erwerbsorientierung dann gegeben ist, wenn damit Gewinne angestrebt werden, die den konkreten Finanzierungsbedarf des jeweiligen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs übersteigen (vgl. Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, a.a.O., § 4 Rz 101), die Wohlfahrtspflege mithin nur als Vorwand dient, um das eigene Vermögen zu mehren (Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 66 Rz 2).

  • BFH, 28.06.2017 - XI R 23/14

    Zur Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze der ambulanten Pflege (40 %-Grenze des § 4

    (2) Die nicht vorhandenen Feststellungen des FG zu dieser Frage erfordern --anders als der Kläger meint-- keine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur weiteren Sachverhaltsaufklärung: Denn eine unzutreffende (Nicht-)Besteuerung eines Konkurrenten kann (nur) mit der Konkurrentenklage geltend gemacht werden (vgl. BFH-Urteil vom 24. Januar 2013 V R 34/11, BFHE 239, 552, BStBl II 2013, 460, Rz 35; s.a. BFH-Urteile vom 5. Oktober 2006 VII R 24/03, BFHE 215, 32, BStBl II 2007, 243, unter II.3.b, Rz 21 f.; vom 18. September 2007 I R 30/06, BFHE 219, 184, BStBl II 2009, 126, unter II.2.d bb und cc, Rz 20 und 21; vom 26. Januar 2012 VII R 4/11, BFHE 236, 481, BStBl II 2012, 541, Rz 17 f.).
  • BFH, 31.07.2013 - I R 82/12

    Körperschaftsteuerbefreiung für die Abgabe von Zytostatika durch eine

    Das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses ist zwar gemäß § 65 Nr. 3 AO für allgemeine Zweckbetriebe relevant (dazu Senatsurteil vom 13. Juni 2012 I R 71/11, BFH/NV 2013, 89; s. weiter gehend auch hinsichtlich § 66 AO Senatsbeschluss vom 18. September 2007 I R 30/06, BFHE 219, 184, BStBl II 2009, 126).
  • BFH, 25.01.2017 - I R 74/14

    Gewerbesteuerpflicht eines Dialysezentrums

    Jedoch verstößt der Umstand, dass die Klägerin demgegenüber mit vergleichbaren Leistungen nicht unter den Tatbestand des § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG a.F. fällt, --ungeachtet der Frage, ob die Klägerin daraus eine Gewerbesteuerbefreiung ableiten kann (vgl. Senatsbeschluss vom 18. September 2007 I R 30/06, BFHE 219, 184, BStBl II 2009, 126)-- nicht gegen den aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ableitbaren Grundsatz der Wettbewerbsneutralität des Steuerrechts.

    Dabei muss der Senat nicht entscheiden, ob die Definition der ambulanten (Pflegedienste, § 71 Abs. 1 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch --SGB XI--) sowie stationären (Pflegeheime, § 71 Abs. 2 SGB XI) Pflegeeinrichtungen oder die sozialrechtlichen Vorschriften über die Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) erläuternd heranzuziehen sind (s. für eine Bezugnahme auf § 71 SGB XI Senatsbeschluss in BFHE 219, 184, BStBl II 2009, 126; offen gelassen im BFH-Urteil in BFHE 251, 59, BStBl II 2016, 286).

    Denn die Klägerin erfüllt die Anforderungen der --für die Auslegung des Begriffs der Einrichtungen zur ambulanten Pflege heranzuziehenden (Senatsbeschluss in BFHE 219, 184, BStBl II 2009, 126; BFH-Urteil in BFHE 251, 59, BStBl II 2016, 286; ebenso Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 21. Februar 2001 II 279/00, EFG 2001, 645; Sächsisches FG, Urteil vom 10. Oktober 2013  4 K 1898/11, juris; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 8. Aufl., § 3 Nr. 20 Rz 435; vgl. auch BFH-Urteil vom 8. September 1994 IV R 85/93, BFHE 175, 451, BStBl II 1995, 67)-- Legaldefinition des § 71 Abs. 1 SGB XI nicht.

  • FG Hessen, 26.02.2020 - 4 K 179/16

    Keine Befreiung von der Körperschaftssteuer bei überwiegend politischem

    Stattdessen dürfte dem Verein - in Fortentwicklung der Rechtsprechung zum wirtschaftlichen Konkurrenzschutz (vgl. z. B. BFH, Beschluss vom 18.09.2007 - I R 30/06 -, BFHE 219, 184, BStBl II 2009, 126) - zur Wahrung einer effektiv rechtlich geschützten Chancengleichheit im Meinungskampf aus den Art. 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1, 19 Abs. 3 und Abs. 4 GG das Recht zustehen, Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen eine ggf. rechtswidrige Anerkennung der Gemeinnützigkeit anderer gegen die Grundsätze des Revisionsurteils (insbesondere der im ersten Leitsatz wiedergegebenen Überlegungen) verstoßender Körperschaften einzulegen und vorher Auskunft über die diesbezügliche Veranlagung zumindest für solche Jahre zu verlangen, in denen dem Verein nach den Grundsätzen des Revisionsurteils vom 10.01.2019 die Gemeinnützigkeit nicht zuerkannt werden kann.
  • BFH, 17.02.2010 - I R 2/08

    Arbeitsteiliges Zusammenwirken mehrerer steuerbefreiter Körperschaften -

    Einerseits liegt ein Betrieb der Wohlfahrtspflege nur vor, wenn der Betrieb nicht um des "Erwerbes willen" ausgeübt wird, was von ähnlichen Voraussetzungen abhängt, unter denen auch ein Zweckbetrieb bejaht werden kann (vgl. Senatsurteil vom 18. September 2007 I R 30/06, BFHE 219, 184, BStBl II 2009, 126).
  • BFH, 26.01.2012 - VII R 4/11

    Auskunftsanspruch zur Vorbereitung einer Konkurrentenklage - Drittschutzwirkung

    Es ist der Auffassung, aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Hinweise auf die Urteile vom 15. Oktober 1997 I R 10/92, BFHE 184, 212, BStBl II 1998, 63, und vom 29. Januar 2009 V R 46/06, BStBl II 2009, 560; Beschluss vom 18. September 2007 I R 30/06, BFHE 219, 184, BStBl II 2009, 126) lasse sich nicht folgern, dass § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG drittschützende Wirkung habe.

    Denn wenn nach Maßgabe des EuGH-Urteils in Slg 2006, I-4999 ein subjektives Recht auf Schutz gegenüber der Konkurrenz eines Betriebes der öffentlichen Hand anzunehmen ist, kann die Möglichkeit einer Konkurrentenklage wegen der Besteuerung des Betriebes eines gemeinnützigen Vereins aufgrund vorgenannter Vorschrift ebenso wenig ausgeschlossen werden (vgl. im Übrigen schon BFH-Beschluss in BFHE 219, 184, BStBl II 2009, 126).

    Da die Annahme eines Zweckbetriebes aufgrund dieser Vorschrift nur in Betracht kommen dürfte, wenn der strittigen Tätigkeit des Beigeladenen ein eigenes karitatives Element eigen sein sollte, so dass diese als selbstlose Förderung der Allgemeinheit angesehen werden kann, dürfte dies bei einer Tätigkeit, die sich ihrem äußeren Bild nach nicht von gewerblichen Tätigkeiten unterscheidet, wie sie die Klägerin anbietet, im Allgemeinen nicht der Fall sein (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFHE 219, 184, BStBl II 2009, 126, sowie Heger, Die Steuerpflicht des Krankentransports und Rettungsdienstes - Möglichkeiten einer Konkurrentenklage, Deutsches Steuerrecht 2008, 807).

  • FG Berlin-Brandenburg, 07.02.2012 - 6 K 6086/08

    Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 2002

    aa) Nach dem BFH sind der Krankentransport und der Rettungsdienst nicht gemeinnützig, wenn sie aus Gewinnerzielungsabsicht unternommen werden (BFH, Urteil vom 18. September 2007 I R 30/06, BStBl. II 2009, 126).

    Entscheidend soll nach dem BFH (in BStBl. II 2009, 126) vielmehr sein, ob die Bedingungen, unter denen der Betrieb eines Krankentransports und eines Rettungsdienstes ausgeübt wird, objektiv geeignet sind, Gewinne zu erzielen.

    bb) Die Ausführungen des BFH (in BStBl. II 2009, 126) sind auf den Streitfall nicht übertragbar.

  • BFH, 09.09.2015 - X R 2/13

    Gewerbesteuerpflicht eines ambulanten Rehabilitationszentrums vor 2015

    Vielmehr zeigen die Bezugnahmen in § 3 Nr. 20 Buchst. b bis d GewStG --im Rahmen der weiteren Voraussetzungen der Gewerbesteuerbefreiung-- auf § 67 AO betreffend die Zweckbetriebseigenschaft der Krankenhäuser (Buchst. b), auf Vorschriften des SGB XII (Buchst. c) sowie auf die Kostenübernahme durch die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe (Buchst. d), dass die Vorschrift sich begrifflich und strukturell an das dort maßgebende Regelwerk anlehnt (vgl. hinsichtlich der Krankenhäuser BFH-Urteil vom 22. Juni 2011 I R 59/10, BFH/NV 2012, 61, m.w.N.; hinsichtlich der Einrichtungen des Buchst. d BFH-Beschluss vom 18. September 2007 I R 30/06, BFHE 219, 184, BStBl II 2009, 126; ebenso Sarrazin in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 3 Rz 496; Blümich/von Twickel, § 3 GewStG Rz 103).

    Der I. Senat des BFH setzt demgegenüber Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen mit stationären Pflegeeinrichtungen i.S. des § 71 Abs. 2 SGB XI gleich (Urteil in BFHE 219, 184, BStBl II 2009, 126, unter II.2.b bb; ebenso Sarrazin in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 3 Rz 517, sowie Glanegger/Güroff, GewStG, 8. Aufl., § 3 Rz 434).

  • FG Baden-Württemberg, 18.04.2011 - 14 V 4072/10

    Erzielt ein Tierschutzverein dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8

    Bei Anwendung der Vorschrift kommt es entscheidend auf den von der jeweiligen Körperschaft verfolgten steuerbegünstigten Satzungszweck und allein auf die Tätigkeit im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb an (BFH-Beschluss vom 18. September 2007 I R 30/06, BStBl II 2009, 126 zu § 66 AO; BFH-Urteil vom 12. Juni 2008 V R 33/05, a.a.O.).
  • BFH, 08.06.2011 - I R 79/10

    Keine Klagebefugnis des aufnehmenden Unternehmens bei Einbringung eines (Teil-)

  • BFH, 06.02.2013 - I R 59/11

    Keine Gemeinnützigkeit eines ausgegliederten Krankenhauslabors - Steuerbefreiung

  • BFH, 12.06.2008 - V R 33/05

    Umsatzsteuer: Carsharing unterliegt dem Regelsteuersatz

  • FG Münster, 25.08.2014 - 9 K 106/12

    Steuerpflicht von Dialysezentren

  • FG Köln, 19.01.2017 - 13 K 1160/13

    Abgabenordnung/Körperschaftsteuer: Keine Gemeinützigkeit bei der Durchführung von

  • FG Düsseldorf, 03.09.2019 - 6 K 3315/17

    Konkurrentenklage: Zweckbetriebsschädliche Gewinnerzielungsabsicht - Maßstab des

  • BFH, 31.07.2013 - I R 31/12

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 31. 07. 2013 I R 82/12 -

  • FG Baden-Württemberg, 12.04.2011 - 3 K 526/08

    Voraussetzungen der Befreiung einer Privatklinik von der Gewerbesteuer nach § 3

  • FG Sachsen, 21.09.2010 - 3 K 2016/07

    Umsatzsteuerfreie Beförderung von Rollstuhlfahrern in sog. Kombifahrzeugen;

  • FG Sachsen, 10.04.2019 - 5 K 1472/17

    Konkurrentenklage gegen Anwendung des ermäßigten Steuersatzes wegen

  • FG Rheinland-Pfalz, 29.01.2009 - 6 K 1351/06

    Besteuerung von Umsätzen aus einem Museumsshop

  • FG Münster, 07.12.2010 - 15 K 3614/07

    Auskunftspflicht des FA gegenüber Konkurrenten

  • FG München, 21.11.2022 - 7 K 423/21

    Gewerbesteuerpflicht einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

  • BFH, 07.09.2010 - VIII B 23/10

    Eine Kurberaterin übt keine einem Rechtsanwalt ähnliche Berufstätigkeit aus

  • FG Baden-Württemberg, 14.10.2019 - 10 K 1033/19

    Keine Gemeinnützigkeit bei einem Betrieb zur fachlichen Prüfung und Freigabe von

  • FG Münster, 30.05.2011 - 9 K 73/09

    Ausgegliederte Labor-GmbH nicht gemeinnützig

  • FG Hessen, 11.12.2018 - 4 K 977/16

    § 4 Nr. 14 UStG, Art. 12 GG, § 30 AO, § 254 ZPO

  • FG Hessen, 10.06.2015 - 3 K 3027/10

    § 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG, § 4 Nr. 2 GrStG, § 7 Satz 1 GrStG

  • FG Münster, 27.04.2010 - 9 K 5258/07

    Umfang der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d) GewStG

  • FG Köln, 18.06.2015 - 10 K 759/13

    Körperschaftsteuer: Hofläden als steuerbegünstigte Zweckbetriebe

  • FG Sachsen, 10.10.2013 - 4 K 1898/11

    Gewerbesteuerrechtlicher Begriff des Krankenhauses keine Gewerbesteuerbefreiung

  • FG Niedersachsen, 28.12.2009 - 7 K 245/08

    Einkünfte als Kurberaterin aus einer für die Mutter oder Vater-Kind-Kurberatung

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Rechtsprechung
   BFH, 11.10.2007 - V R 77/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,1190
BFH, 11.10.2007 - V R 77/05 (https://dejure.org/2007,1190)
BFH, Entscheidung vom 11.10.2007 - V R 77/05 (https://dejure.org/2007,1190)
BFH, Entscheidung vom 11. Oktober 2007 - V R 77/05 (https://dejure.org/2007,1190)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    UStG 1999 § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 10 Abs. 5 Nr. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 4

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1999 § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 10 Abs. 5 Nr. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 4

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    PKW-Vermietung an den Arbeitgeber

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Selbstständige unternehmerische Tätigkeit eines Arbeitnehmers bei Vermietung eines Pkw an den Arbeitgeber; Abziehbarkeit der beim Erwerb des Pkw in Rechnung gestellten Umsatzsteuer als Vorsteuerbetrag

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Fahrzeugvermietung durch Arbeitnehmer

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Pkw-Vermietung an Arbeitgeber - Vorsteuerabzug für Arbeitnehmer

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Arbeitnehmer kann bei Pkw-Vermietung an Arbeitgeber Vorsteuer abziehen

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Arbeitnehmer kann bei Pkw-Vermietung an Arbeitgeber Vorsteuer abziehen

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Arbeitnehmer können bei Vermietung eines PKW an ihren Arbeitgeber zum Vorsteuerabzug berechtigt sein

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Pkw-Vermietung an den Arbeitgeber - umsatzsteuer- und ertragsteuerliche Betrachtung

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG 1999 § 15 Abs 1 Nr 1, UStG 1999 § 2 Abs 2, AO 1977 § 42, UStG 1999 § 15 Abs 1 b
    Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten; Pkw-Nutzung; Unternehmer; Vorsteuerabzug

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 219, 277
  • NJW 2008, 2208 (Ls.)
  • DB 2008, 507
  • BStBl II 2008, 443
  • DAR 2008, 351
  • NZA-RR 2008, 314
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 10.03.2005 - V R 29/03

    Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus BFH, 11.10.2007 - V R 77/05
    Eine selbständige Tätigkeit liegt demnach vor, wenn sie auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung ausgeübt wird (z.B. BFH-Urteil vom 10. März 2005 V R 29/03, BFHE 209, 162, BStBl II 2005, 730, unter II.a).

    Eine Bindung an die ertragsteuerrechtliche Beurteilung besteht für das Umsatzsteuerrecht jedoch nicht (BFH-Urteil in BFHE 209, 162, BStBl II 2005, 730, unter II.a).

  • BFH, 21.07.1994 - V R 102/92

    Vermietung eines Pkw durch den Gesellschafter-Geschäftsführer an eine GmbH

    Auszug aus BFH, 11.10.2007 - V R 77/05
    Demnach kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und des Senats ein nicht selbständiger Geschäftsführer außerhalb seines Arbeitsverhältnisses einen Gegenstand an seinen Arbeitgeber als Unternehmer vermieten (EuGH-Urteil vom 27. Januar 2000 C-23/98, Heerma, Slg. 2000, I-419 Randnr. 18; BFH-Urteil vom 21. Juli 1994 V R 102/92, BFH/NV 1995, 741, unter II.1.b).

    Insbesondere ist es nicht missbräuchlich, dass der Kläger das vermietete Fahrzeug selbst privat nutzen konnte (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 741, unter II.2.d, m.w.N.); zudem hatten die dienstlichen Fahrten anderer Mitarbeiter Vorrang.

  • BFH, 02.12.1998 - X R 83/96

    Zum Begriff der Selbständigkeit im Steuerrecht

    Auszug aus BFH, 11.10.2007 - V R 77/05
    bb) Die Frage der Selbständigkeit natürlicher Personen ist zwar grundsätzlich für die Umsatzsteuer, die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer nach denselben Grundsätzen zu beurteilen (z.B. BFH-Urteil vom 2. Dezember 1998 X R 83/96, BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534, unter III.2.).
  • BFH, 16.09.2004 - VI R 25/02

    Vermietung eines Büroraums des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber -

    Auszug aus BFH, 11.10.2007 - V R 77/05
    Das FA stützt dagegen seine Revision darauf, dass nach der BFH-Rechtsprechung zum Ertragsteuerrecht (BFH-Urteil vom 16. September 2004 VI R 25/02, BFHE 207, 457, BStBl II 2006, 10) Zahlungen des Arbeitgebers für die Anmietung eines Arbeitszimmers vom Arbeitnehmer (die also zu Mieteinnahmen des Arbeitnehmers führen) dem Arbeitslohn zuzuordnen seien und "de facto eine einheitlich zu beurteilende Leistung des Arbeitnehmers" zu bejahen sei, wenn nicht ein vorrangiges Interesse des Arbeitgebers an der Nutzung des Arbeitszimmers bestehe.
  • BFH, 30.05.1996 - V R 2/95

    Zur Frage der Selbständigkeit einer gastspielverpflichteten Opernsängerin

    Auszug aus BFH, 11.10.2007 - V R 77/05
    Dabei ist das Gesamtbild der Verhältnisse maßgebend (BFH-Urteil vom 30. Mai 1996 V R 2/95, BFHE 180, 213, BStBl II 1996, 493, unter II.1.).
  • BFH, 08.10.1997 - XI R 8/86

    Keine Mindestbemessungsgrundlage bei angemessenem Entgelt

    Auszug aus BFH, 11.10.2007 - V R 77/05
    b) Sofern allerdings Einzelunternehmer an ihnen nahe stehende Personen sonstige Leistungen erbringen, bemisst sich der Umsatz nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Kosten, wenn diese das Entgelt nach § 10 Abs. 1 UStG 1999 übersteigen (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG 1999) und das Entgelt nicht marktüblich ist (BFH-Urteil vom 8. Oktober 1997 XI R 8/86, BFHE 183, 314, BStBl II 1997, 840).
  • EuGH, 27.01.2000 - C-23/98

    Heerma

    Auszug aus BFH, 11.10.2007 - V R 77/05
    Demnach kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und des Senats ein nicht selbständiger Geschäftsführer außerhalb seines Arbeitsverhältnisses einen Gegenstand an seinen Arbeitgeber als Unternehmer vermieten (EuGH-Urteil vom 27. Januar 2000 C-23/98, Heerma, Slg. 2000, I-419 Randnr. 18; BFH-Urteil vom 21. Juli 1994 V R 102/92, BFH/NV 1995, 741, unter II.1.b).
  • BFH, 24.02.2003 - V B 176/02

    NZB; Verbandstätigkeit eines Fahrlehrers; USt

    Auszug aus BFH, 11.10.2007 - V R 77/05
    Auch wenn zwischen den Tätigkeiten sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte bestehen, sind sie getrennt zu behandeln, sofern die Verflechtung nicht so eng ist, dass sich die Tätigkeiten gegenseitig unlösbar bedingen (BFH-Beschluss vom 24. Februar 2003 V B 176/02, BFH/NV 2003, 951, unter II.b).
  • BFH, 23.09.2009 - II R 66/07

    Anspruch natürlicher Personen auf Erteilung einer Steuernummer für

    Beim Erlass von Umsatzsteuerbescheiden ist vielmehr die Unternehmereigenschaft eigenständig zu prüfen, ohne dass es auf die Erteilung einer Steuernummer ankommt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 29. Juni 2000 V R 28/99, BFHE 191, 468, BStBl II 2000, 597; vom 10. März 2005 V R 29/03, BFHE 209, 162, BStBl II 2005, 730, und vom 11. Oktober 2007 V R 77/05, BFHE 219, 277, BStBl II 2008, 443).
  • BFH, 29.09.2022 - V R 29/20

    Vorsteuerabzug und private Verwendung im Rahmen eines Ehegatten-Vorschaltmodells

    Mit dem BFH-Urteil vom 11.10.2007 - V R 77/05 (BFHE 219, 277, BStBl II 2008, 443) zur Vermietung eines PKW des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber und dessen Rücküberlassung habe sich das FA nicht auseinandergesetzt.
  • BFH, 18.06.2009 - V R 77/07

    Unternehmerischer Bereich einer Forstbetriebsgemeinschaft in der Rechtsform eines

    Erst nach dieser Prüfung stellt sich ggf. die vom FA aufgeworfene Frage der Anwendung von § 10 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG (Mindestbemessungsgrundlage; vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 11. Oktober 2007 V R 77/05, BFHE 219, 277, BStBl II 2008, 443, m.w.N.; vom 24. Januar 2008 V R 39/06, BFHE 221, 388, m.w.N.).
  • BFH, 12.10.2023 - V R 11/21

    Steuerbare Leistungserbringung durch Gesellschafter nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und §

    Denn dies bezog sich nur auf die Rechtsfolgen, nicht aber auch auf die Voraussetzungen dieser Vorschrift (vgl. z.B. auch BFH-Urteile vom 11.10.2007 - V R 77/05, BFHE 219, 277, BStBl II 2008, 443, unter II.2. und vom 24.01.2008 - V R 39/06, BFHE 221, 388, BStBl II 2009, 86, unter II.2.).
  • BFH, 18.06.2009 - V R 76/07

    Unternehmerischer Bereich einer Forstbetriebsgemeinschaft in der Rechtsform eines

    Erst nach dieser Prüfung stellt sich ggf. die vom FA aufgeworfene Frage der Anwendung von § 10 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG (Mindestbemessungsgrundlage; vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 11. Oktober 2007 V R 77/05, BFHE 219, 277, BStBl II 2008, 443, m.w.N.; vom 24. Januar 2008 V R 39/06, BFHE 221, 388, m.w.N.).
  • FG Sachsen-Anhalt, 20.04.2011 - 3 K 631/10

    Anspruch einer GmbH nach ukrainischem Recht mit inländischer Zweigniederlassung

    Beim Erlass von Umsatzsteuerbescheiden ist vielmehr die Unternehmereigenschaft eigenständig zu prüfen, ohne dass es auf die Erteilung einer Steuernummer ankommt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 29. Juni 2000 V R 28/99, BFHE 191, 468, BStBl II 2000, 597; vom 10. März 2005 V R 29/03, BFHE 209, 162, BStBl II 2005, 730, und vom 11. Oktober 2007 V R 77/05, BFHE 219, 277, BStBl II 2008, 443).
  • FG Baden-Württemberg, 22.07.2009 - 12 K 445/06

    Bezugnahme des Finanzgerichts auf tatsächliche Feststellungen und rechtliche

    Für die Frage, ob er als selbständiger Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG handelte, wäre dieser Befund jedoch ohne Belang(vgl. z. B. BFH-Urteile vom 10. März 2005, V R 29/03, BStBl II 2005, 730 - zur Tätigkeit eines GmbH-Geschäftsführers, vom 11. Oktober 2007, V R 77/05, BStBl II 2008, 443 -Vermietung eines PKW an den Arbeitgeber, und vom 14. Mai 2008, XI R 70/07,BStBl II 2008, 912 - Geschäftsführungsleistungen und Vertretungsleistungen des Mitglieds eines Vereinsvorstands).
  • FG Niedersachsen, 10.12.2010 - 16 K 329/09

    Der forstwirtschaftliche Zusammenschluss in der Rechtform eines rechtsfähigen

    a) Gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 UStG (vgl. BFH, Urteile vom 11. Oktober 2007 V R 77/05, BFHE 219, 277, BStBl II 2008, 443, m.w.N. und vom 24. Januar 2008 V R 39/06, BFHE 221, 388, m.w.N.) bemisst sich der Umsatz bei sonstigen Leistungen, die Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1-5 KStG im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Mitglieder ausführen, nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Kosten, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.
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Rechtsprechung
   VG Neustadt, 14.01.2008 - 4 L 1584/07.NW   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,12789
VG Neustadt, 14.01.2008 - 4 L 1584/07.NW (https://dejure.org/2008,12789)
VG Neustadt, Entscheidung vom 14.01.2008 - 4 L 1584/07.NW (https://dejure.org/2008,12789)
VG Neustadt, Entscheidung vom 14. Januar 2008 - 4 L 1584/07.NW (https://dejure.org/2008,12789)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Sexuelle Belästigung von Fahrschülerinnen: Fahrschule muss schließen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Belästigung im Fahrschulunterricht

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Sexuelle Belästigung von Fahrschülerinnen

Papierfundstellen

  • DAR 2008, 351
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VG Düsseldorf, 25.01.2016 - 6 L 3816/15

    Fahrlehrerlaubnis; Widerruf; Terroristische Vereinigung

    vgl. zu den Besonderheiten der Fahrlehrertätigkeit: Bay. VGH, Beschluss vom 9. Februar 2011 - 11 CS 10.3056 -, juris Rn. 10 (= VD 2011, 261); VG Stuttgart, Urteil vom 3. Mai 2012 - 8 K 2956/11 -, juris Rn. 45; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 14. Januar 2008 - 4 L 1584/07.NW -, juris Rn. 15.
  • VG München, 10.06.2016 - M 16 S 16.2132

    Widerruf der Fahrlehrer- und Fahrschulerlaubnis wegen der Gefahr der Wiederholung

    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sexuelle Übergriffe gegenüber Fahrschülerinnen die Berufspflichten eines Fahrlehrers zur gewissenhaften Ausbildung der Fahrschüler gröblich verletzten (vgl. VG Gelsenkirchen - B.v. 18.3.2002 - 7 L 431/02 - juris Rn. 4 ff. und OVG NW - B.v. 7.6.2002 - 8 B 636/02 - juris Rn. 3 ff.; VG Arnsberg - B.v. 20.9.2005 - 1 L 720/05 - juris Rn. 7 f.; VG Stuttgart - U.v. 3.5.2012 - 8 K 2956/11 - juris Rn. 3, 20, 45; OVG NW - B.v. 28.11.2005 - 8 B 1744/05 - juris Rn. 8 ff.; VG Neustadt - B.v. 14.1.2008 - 4 L 1584/07 - juris Rn. 5 f.).

    Dementsprechend fordert die Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen die dringende Gefahr der Wiederholung sexueller Übergriffe gegenüber Fahrschülerinnen, um die sofortige Vollziehung des Widerrufs einer Fahrlehrerlaubnis anzuordnen (VG Arnsberg - B.v. 20.9.2005 - 1 L 720/05 - juris Rn. 13, vgl. auch VG Neustadt - B.v. 14.1.2008 - 4 L 1584/07 - juris Rn. 26).

    Nicht vergleichbar ist die Konstellation, die einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt (VG Neustadt - B.v. 14.1.2008 - 4 L 1584/07 - juris Rn. 5 ff.) zugrunde lag und in der das Verwaltungsgericht den Widerruf der Fahrschulerlaubnis durch die Behörde bestätigte.

  • VG Stuttgart, 03.05.2012 - 8 K 2956/11

    Widerruf der Fahrlehrererlaubnis bei Unzuverlässigkeit; hier: sexuelle Übergriffe

    Der Antragsteller hat die mit seiner Ausbildungsfunktion verbundene Autorität dahingehend ausgenutzt, dass er an Fahrschülerinnen während des Unterrichts sexuelle Handlungen vornahm und hat sich damit auch als charakterlich ungeeignet zur Ausübung des Fahrlehrerberufs erwiesen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.06.2002 - 8 B 636/02 -, NVwZ 2003, 628; VG Neustadt, Beschluss vom 14.01.2008 - 4 L 1584/07.NW, DAR 2008, 351).

    Daher ist vor allem das typischerweise jugendliche oder heranwachsende Schülerpublikum in einer Fahrschule weniger in der Lage, sich gegen persönliche Grenzüberschreitungen wie Ruppigkeiten, Beleidigung oder aber ganz besonders auch sexuelle Anzüglichkeiten oder sonst vergleichbares Fehlverhalten des Fahrlehrers entschieden zur Wehr zu setzen (vgl. VG Neustadt, Beschluss vom 14.01.2008 - 4 L 1584/07.NW, DAR 2008, 351).

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